Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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.  2.

Ausgenommen  von  jener  Ueberweisung  ist  allein  die  Prüfung  der  Forst-Candidaten,
  welche  künftig  Unser  Finanz-Ministerium  unter  seiner  unmittelbaren  Leitung
durch  zwei  Forst-Verständige  und  einen  Rechnungs-Verständigen  seines  Departements
besorgen  lassen  wird.

g.  3.

Um  die  bisherige  technisch--collegialische  Berathung  in  wichtigeren  Forstsachen  zu
ersetzen,  sollen  zu  Pruͤfung  der  durch  den  Kreis-Forstrath  in  der  Finanz-Kammer
vorzutragenden  allgemeinen  und  periodischen  Wald-  Nußungs=  und  Cultur-Plane
zwei  Oberförster,  nämlich  derjenige  des  betreffenden  Forst-Bezirks,  und  ein  anderer,
welchen  die  Finanz-Kammer  jedesmal  nach  Gutdünken  zu  wählen  hat,  beigezogen  und
die  Ansichten  derselben  mit  vernommen  werden,  welcher  auch  bei  Vorlegung  jener  Plane
zur  endlichen  Genehmigung  des  Ministeriums  Erwähnung  zu  thun  ist.

K.  4.

Die  Ausscheidung  der  Forstraths-Registratur  ist  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die
Forst-Karten  und  allgemeinen  Akren,  wovon  den  Finanz-Kammern  Duplikate,  he#lhungsweise
  Auszüge  mitzutheilen  sind,  so  wie  die  älteren  für  den  laufenden  Dienst
nicht  erforderlichen  Akten  in  dem  Finanz-Archio  niedergelegt,  die  übrigen  aber,  mit
Auenahme  der  an  die  Mlnisterlal-Registr#tur  abzugebenden  Prüfungs-Abkten,  den

Finanz-Kammern  übergeben  werden.  6

Dle  Thätigkeit  des  Forstraths  endigt  sich  mit  dem  lehten  Oktober  d.  J.,  und  damit
derselbe  seine  Geschäfte  vollständig  zu  erledigen  in  Stand  gesetzt  werde,  sind  schon  vom
0.  Oktober  an  die  Berichte  und  Eingaben  nicht  mehr  an  ihn,  sondern  an  die  Finanz-Kammern
  zu  richten.

Unser  Finanz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  1.  Oktober  1827.
Wilheim.
Der  Minister  der  Finanzen:
v.  Weckherlin.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretä#,
Vellnagel.