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weisungen auf die Vorschriften von Gesetzen, die durch neuere Gesetze aufgehoben oder geändert worden
sind, durch Verweisungen auf die an die Stelle jener Vorschriften getretenen neuen Vorschriften
zu ersetzen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutscheu Schutzgebiete, verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des
von dem Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.
Artikel 3.
Die Vorschriften des Artikel 2 Abs. 1 treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz an einem durch Kaiserliche Verordnung fest-
zusetzenden Tage in Kraft.
¾ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigenden Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
nsiegel.
Gegeben Bergen, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. Juli 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Bekanntmachung wegen RNedaktion des Schutzgebietsgesetzes. Vom 10. September 1900.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) wird
der Text des Schutzgebietsgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. September 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Schutzgebietsgesetz.
§ 1.
Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.
§ 2.
Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der §§ 5, 7 bis 15,
17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213)
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsulargerichts das in
Gemäßheit der Vorschristen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt.
83.
In den Schutzgebieten gelten die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeich-
neten Vorschriften der Reichsgesetze und preußischen Gesetze. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22, des
§ 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der §§ 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 18, 52 bis 75 des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
84.
Die Eingeborenen unterliegen der im 8§ 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im 8 3 be—
zeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Ein-
geborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleich-
gestellt werden.
§ 5.
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 6.
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände angedroht werden;
2. vorgeschrieben werden, daß in Strafssachen
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die
Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der §§ 56, 65 und des § 71
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben;
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt;
n der § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung findet;