Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 50 Nr. 2), 
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude 
(§. 50 Nr. 4); 
2) von dem Oberpräsidenten 
in den Fällen des §. 50 Nr. 7; 
3) von dem Regierungspräsidenten 
in den übrigen Fällen des §. 50, sowie in den Fällen des §. 48 
und der IH.# 51 bis 54. 
Artikel II. 
Die Beschwerde findet statt: 
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Artikel 1 Nr. 2 — an 
den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Minister des 
Innern, gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten — Artikel 1 
Nr. 3 — an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. Januar 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
(Nr. 9590.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düren, Bonn, Königswinter, 
Mörs, Jell, Wittlich, Mayen, Adenau, Andernach, Boppard, Sobernheim, 
Bensberg, Odenkirchen, Grumbach, Sulzbach, Sankt Wendel, Hermeskeil 
und Bitburg. Vom 13. Februar 1893. 
Auf Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
	        
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