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bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 50 Nr. 2),
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
(§. 50 Nr. 4);
2) von dem Oberpräsidenten
in den Fällen des §. 50 Nr. 7;
3) von dem Regierungspräsidenten
in den übrigen Fällen des §. 50, sowie in den Fällen des §. 48
und der IH.# 51 bis 54.
Artikel II.
Die Beschwerde findet statt:
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Artikel 1 Nr. 2 — an
den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Minister des
Innern, gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten — Artikel 1
Nr. 3 — an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. Januar 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Nr. 9590.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düren, Bonn, Königswinter,
Mörs, Jell, Wittlich, Mayen, Adenau, Andernach, Boppard, Sobernheim,
Bensberg, Odenkirchen, Grumbach, Sulzbach, Sankt Wendel, Hermeskeil
und Bitburg. Vom 13. Februar 1893.
Auf Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,