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daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Echtz,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn gehörigen Gemeinden Witter-
schlick und Uedorf,
für die zum Bezirk des Amtzgerichts Königswinter gehörige Gemeinde
Ittenbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Mörs gehörige Gemeinde Hoch-
Emmerich,
für das im Bezirk des Amtsgerichts Zell belegene Bergwerk Alf, sowie
für das in den Bezirken der Amtsgerichte Zell und Wittlich belegene
Bergwerk Alf II, für welches die Grundbuchanlegung von dem Amts-
gericht Zell bewirkt wird,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Mayen gehörige Gemeinde Lind,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Qudddelbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Andernach gehörigen Fluren 1 bis 5,
18, 19, 23 bis 30, 32, 37 bis 45 der Stadt Andernach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Boppard gehörige Gemeinde Halsenbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sobernheim gehörigen Gemeinden
Winterburg und Burgsponheim,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bensberg gehörige Katastergemeinde
Ober-Odenthal,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Odenkirchen gehörige Gemeinde Wickrath,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grumbach gehörige Gemeinde Mittel-
Bollenbach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sulzbach gehörigen Gemeinden
Eiweiler und Hellenhausen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Wendel gehörigen Gemeinden
Ober-Linrweiler und Wetschhausen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Höschen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörige Gemeinde Idesheim
am 15. März 1893 beginnen soll.
Verlin, den 13. Februar 1893.
Der Justizminister.
v. Schelling.
(Nr. 9590.)