(Nr. 9598.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1893/94. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ##P
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
ur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Einnahmen
in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1893/94 erforderlich
und unter Kapitel 24 Titel 17 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen
Finankverwaltung in Höhe von 57 800 000 Mark in Ansatz gebracht ist, ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei-
bungen aufzunehmen.
. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im
Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz=
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1893.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Redigirt im Bureau bes Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gesetz= Samml. 1893. (Nr. 9598.) 11