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welche Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch Umlage aufbringen
müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente
im Betrage von jährlich 1 200 Mark überwiesen.
Artikel 4.
Gegen die nach den G. 7 und 9 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest-
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung
der im §. 9 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt, welche
sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden.
Wird einer aupßergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den IF. 1 und 2
Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber die Entscheidung im
Rechtswege nur alsdann zulässig, wenn vorher die Entscheidung des Konsistoriums
in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die Frist zur Beschreitung des
Rechtsweges beträgt dreißig Tage) sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung
des Konsistoriums.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.