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Ist diese Durchschnittseinnahme nicht mehr zu ermitteln, so ist die Höhe
der zu gewährenden Entschädigungsrente unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
hältnisse und der Zahl der in den angegebenen Jahren überhaupt vorgekommenen
Fälle von Taufen und Trauungen durch Schätzung zu finden.
G. 5.
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folge-
zeit zu ersetzenden Ausfalles von dem Konsistorium., dem Bezugsberechtigten oder
dem Kirchenrath mit der Wirkung verlangt werden, daß die festgestellte Ent-
schädigungsrente der Kirchengemeinde erhöht oder gemindert wird, wobei die Jahl
der betreffenden Amtshandlungen in den letzten drei Jahren zu Grunde zu legen ist.
Eine Veränderung der Entschädigungsrente ist nur dann statthaft, wenn
dieselbe sich mindestens auf einen Betrag von fünf Prozent der früheren Rente
beläuft.
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Solchen Kirchengemeinden, in welchen zur Aufbringung der Entschädigungs-
rente in Ermangelung eines ausreichenden und verfügbaren Ueberschusses der
Kirchenkasse eine Umlage ausgeschrieben oder erhöht werden muß, wird aus dem
im §. 10 bezeichneten landeskirchlichen Fonds als Beihülfe ein Zuschuß gewährt.
Diese Beihülfe besteht in demjenigen Theile der von einer Gemeinde auf-
zubringenden Entschädigungsrente, welcher bei einer Vertheilung des jährlichen
Entschädigungsbetrages auf die Gemeindeglieder nach Maßgabe des Einkommen-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 175) über den Betrag von
fünf Prozent des Einkommensteuersolls der einkommensteuerpflichtigen Gemeinde-
glieder hinausgeht.
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung der für die Folge-
zeit zu gewährenden Beihülfe von dem Konsistorium oder dem Kirchenrathe ver-
langt werden.
S. 7.
Die Festsetzung der im §. 4 vorgesehenen Entschädigungsrente und der nach
#. 6 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Zuschüsse erfolgt durch das
Konsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen drei Monaten nach Zu-
stellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an den Minister der geistlichen 2c.
Angelegenheiten zulässig. In den Fällen der §#. 4 und 5 sind vor der Ent-
scheidung des Konsistoriums die Betheiligten (Stelleninhaber und Kirchenrath),
sowie der Vorstand der Bezirkssynode zu hören.
C. S.
Diejenigen Kirchengemeinden, in welchen seither
1. die Kirchenkasse die im §. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Gebühren an
Stelle der berechtigten Geistlichen und Kirchenbeamten zu beziehen
hatte, oder