— 67 —
2. nach dem 1. Januar 1874 diese Gebühren freiwillig ganz oder theil-
weise seitens der Kirchengemeinde abgelöst sind,
erhalten gleichfalls aus dem im §. 10 bezeichneten landeskirchlichen Fonds eine
Beihülfe, welche nach den in den I#. 4 bis 7 dieses Gesetzes aufgestellten Grund-
sätzen zu ermitteln und festzusetzen ist.
*“
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent-
schädigungsrenten (I. 4) und Beihülfen G. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden,
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Inslebentretens dieses
Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten.
F. 10.
Behufs Gewährung der in den 9#.. 6 und 8 vorgesehenen Beihülfen wird
ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke
der Stolgebührenablösung zu gewährende Rente fließt.
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden
Beihülfen nicht hinreicht, ist der Prozentsatz, bis zu welchem die Gemeinden die
Entschädigungsrente selbst aufzubringen haben (G. 6), durch Beschluß des Kon-
sistoriums entsprechend zu erhöhen.
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben
dem landeskirchlichen Fonds. Ueber die Verwendung dieser Ersparnisse zur Er-
leichterung ärmerer oder schwer belasteter Gemeinden bei Aufbringung der von
denselben zum Zwecke der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Ent-
schädigungsrente beschließt das Konsistorium.
An den im Absatz 2 und 3 erwähnten Beschlüssen des Konsistoriums
nehmen die Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode in der im §. 76 Nr. 4
der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 12. April 1882 bezeichneten
Weise Theil.
F. 11.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. März 1893.
(. §.) Wilhelm.
Bosse.
(Tr. 9602—9604.