Gegenstand.
Allgemeine Bemerkungen.
. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von dem durch die Gesetze vom 9. März und 18. Dezember 1880
(Gesetz= Samml. S. 169 und 377) bewilligten Kredit von
10 380 000 Mark zum Bau der Bahn von Marienburg über
Anrierwerder und Graudenz nach Thorn nebst Abzweigung nach
ulm................·............................
b) von dem durch das Gesetz vom 25. Februar 1881 (Gesetz-Samml.
S. 32) bewilligten Kredit von 10 166 000 Mark zum Bau der
Bahn von Allenstein über Mehlsack nach Kobbelbude mit Ab-
zweigung von Mehlsack nach Braunsbereg . ...
c) von den durch das Gesetz vom 15. Mai 1882 (Gesetz= Samml.
S. 280) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 4516 000 Mark zum Bau der
Bahn von Johannisburg nach Lock 14557/8 Mark
2) von 970 000 Mark zum Bau der Bahn
von Rären nach Euprn. 91630,48
3) von 1 263 000 Mark zum Bau der
—
Bahn von Walheim nach Stolberg 36749,,6
d) von den durch das Gesetz vom 21. Mai 1883 (Gesetz-Samnml.
S. 85) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 1 580 000 Mark zum Bau der
Bahn von Kirchen nach Freudenberg. 187 899/o5 Mark,
Seite für sich.
Seite
Betrag
für
1. April
1894/95
Mart
45 769,6
41 284½%
142 937/8
229 992%