Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNM. 16.
Inhalt: Gesetsz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahres 1892/93, S. 81. — Geseh,
betreffend Aenderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover, S. 822. — Gesetz zur Ab-
äänderung und Ergänzung der Gesetze vom 25. Mai 1871, betreffend die evangelische Kirchengemeinde-
und Synodalordnung vom 10. September 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien und Sachsen, und vom 3. Juni 1876, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in
den acht älteren Provinzen der Menarchie, S. 87. — Gesepßz, betreffend Regelung der Verhällnisse
der bei der Umgestaltung der Eisenbahnbehörden nicht zur Verwendung gelangenden Beamten, S. 8o.
Nr. 9671.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahres 1892/93.
Vom 23. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des
Rechnungsjahres 1892/93, welche aus den Einnahmen dieses Jahres nicht haben
bestritten werden können, 25 290 907 Mark 84 Pf. im Wege der Anleihe durch
Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen zu beschaffen.
S. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Eeseh- Samml. 1894. (Nr. 9671—9672, 24
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1894.