Kreistag mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf zu seiner
Gültigkeit der Zustimmung des Provinzialausschusses und der Bestätigung
des Oberpräsidenten und ist von dem Kreisausschusse durch das Kreis-
blatt und das Amtsblatt bekannt zu machen. Die Unterhaltung des
Weges geht mit dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Beschlusses
auf den Kreis über, sofern nicht in dem Beschlusse selbst ein anderer
Zeitpunkt festgestellt worden ist.
Sofern auf dem Landstraßen-Etat befindliche, aber noch nicht
landstraßenmäßig ausgebaute Wege bisher noch von den betheiligten
Gemeinden unterhalten worden sind, behält es hierbei, in Ermangelung
anderweitiger Beschlüsse des Kreistages, sein Bewenden. -
Die Verweisung eines Weges aus der Klasse der Landstraßen
versetzt denselben unter die Gemeindewege.
s. 142.
Wenn es sich um die Durchführung eines unter die Landstraßen
aufgenommenen oder aufzunehmenden Weges durch einen verhältniß-
mäßig kleinen Theil eines anderen Kreises oder um die Fortführung
eines solchen Weges nach einem nahe gelegenen wichtigeren Orte, Hafen,
Ein= und Ausladeplatze, einer nahe gelegenen Eisenbahnstation, Chaussee,
Landstraße, Brücke oder Fähre in einem anderen Kreise handelt, so
kann auf Antrag eines betheiligten Kreises von dem Oberpräsidenten
im Einvernehmen mit dem Provinzialausschusse die Aufnahme der be-
treffenden Wegestrecke unter die Landstraßen dieses Kreises auch gegen
den Beschluß des Kreistages verfügt und zugleich die Zeit, innerhalb
welcher der Bau auszuführen ist, festgesetzt werden.
Hat der Kreis, gegen welchen die Verfügung des Oberpräsidenten
gerichtet ist, an dem betreffenden Wege ein verhältnißmäßig geringes
Interesse, so kann dem Kreise oder den Kreisen, zu dessen oder deren
Nutzen der Ausbau wesentlich erfolgt, ein angemessener Beitrag zu den
Neubaukosten auferlegt werden. Hierüber und über die Höhe des Bei-
trages beschließt in Ermangelung gütlicher Vereinbarung der Bezirks-
ausschuß. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde an den Provinzialrath statt.
G. 21.
Inhalt der Wegepflicht.
Die Wegepflicht begreift den Neubau und die Unterhaltung der
Wege und ihrer Zubehörungen.
Zur Wegepflicht gehört nicht die Anlegung und Unterhaltung
von Ueberfahrten über die Seitengräben, abgesehen von der bei der
Enteignung eintretenden Entschädigungspflicht. Wegen Abschneidung