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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 17. —
(Nr. 9675.) Kirchengesetz, betreffend die Errichtung eines Landeskirchen-Fonds zur Abstellung
kirchlicher Nothstände in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz
Hannover. Vom 30. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen xc.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
S. 1.
Für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover wird ein
Landeskirchen-Fonds begründet zu dem Lwecke, aus Mitteln der gesammten Landes-
kirche außerordentlichen Nothständen innerhalb der Kirche abhelfen zu können.
Der Landeskirchen-Fonds wird vom Landes-Konsistorium verwaltet.
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Für den Landeskirchen-Fonds wird eine Kirchensteuer erhoben im jährlichen
Gesammtbetrage von Eins vom Hundert der von den Mitgliedern der evangelisch-
lutherischen Landeskirche zu zahlenden Staatseinkommensteuer.
In den Fonds fließen außerdem die freiwilligen Zuwendungen, welche
demselben gemacht werden.
C. 3.
Der Gesammtbetrag der Kirchensteuer (I. 2) wird durch das Landes-
Konsistorium von sechs zu sechs Jahren je nach Maßgabe der für das laufende
Etatsjahr veranlagten Staatseinkommensteuer festgestellt und auf die Bezirks-
synodalkassen nach Verhältniß der Staatseinkommensteuer, zu welcher die den
Bezirken der betreffenden Bezirkssynoden angehörenden Mitglieder der evangelisch-
lutherischen Landeskirche veranlagt sind, vertheilt.
Die Feststellung und Vertheilung gilt je für das laufende und die fünf
nachfolgenden Jahre.
Eine Abänderung des Vertheilungsfußes kann jedoch vom Landes-
Konsistorium mit Zustimmung des ständigen Ausschusses der Landessynode auch
in der Zwischenzeit angeordnet werden, wenn erhebliche Veränderungen in der
Grundlage des Vertheilungsfußes eingetreten sind.
Abrundungen nach unten oder oben bis zu fünf vom Hundert der in Be-
tracht kommenden Summe sind zulässig.
Gesetz- Samml. 189·1. (Nr. 9675.) 26
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1894.