S. 4.
Der Beitrag, welchen die Bezirkssynodalkassen nach §. 3 zum Landes-
kirchen-Fonds zu zahlen haben, ist von den Parochialkirchenkassen, soweit diese
dazu ausreichen und, wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder
bbeiwweis für sie einzutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden des Bezirks
zu decken.
Dabei wird der Fuß der Vertheilung auf die gedachten Kassen beziehungs-
weise Gemeinden von jeder Bezirkssynode unter Genehmigung der Kirchenregierung
festgesetzt. Bis diese Festsetzung erfolgt, gilt der für die Bezirkssynodalkosten fest-
gesetzte Beitragsfuß.
G. 5.
Die Mittel des Landeskirchen-Fonds sollen dazu verwendet werden, Hülfe
bei Nothständen in der Landeskirche zu gewähren, sofern die Kräfte der zur Ab-
stellung des Nothstandes Verpflichteten dazu nicht ausreichen.
Insbesondere sollen sie deshalb dazu helfen, neue Parochialbildungen in
rasch anwachsenden Bevölkerungsmittelpunkten zu ermöglichen.
Die Verwendungen werden vom Landes-Konsistorium mit Zustimmung
des ständigen Ausschusses der Landessynode beschlossen. Durch die Beschlüsse
darf jeweilig nur über die Mittel verfügt werden, welche in dem betreffenden
und dem nächstfolgenden Jahre mit Einrechnung der aus den Vorjahren über-
kommenen Mittel zur Verfügung stehen.
g. 6.
Aus dem Landeskirchen-Fonds dürfen vom Landes-Konsistorium Geistlichen
beim ersten Eintritt in das Pfarramt verzinsliche und regelmäßig abzutragende
Darlehen bis zum Gesammtbetrage von jährlich 12 000 Mark unter Bedingungen
gewährt werden, welche dafür vom Landes-Konsistorium im Einverständnisse mit
dem ständigen Ausschusse der Landessynode festzustellen sind.
Ein Verzeichniß der gewährten Darlehen ist alljährlich dem ständigen Aus-
schusse der Landessynode mitzutheilen.
o
Die über den Landeskirchen-Fonds geführte Jahresrechnung ist nach ihrer
Revision dem ständigen Ausschusse der Landessynode zur Einsicht vorzulegen.
G. 8.
Das Landes-Konsistorium wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.