Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

— 136 — 
II. Selbstaͤndige Fischereibezirke. 
ß. 4. 
Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Privatflusses in ununter- 
brochener Erstreckung auf mindestens 500 Meter im Eigenthume einer Person 
oder im Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch 
Beschluß des Kreisausschusses aus den entsprechenden Flußstrecken einschließlich des 
etwa überschießenden, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes ein selbständiger 
Fischereibezirk gebildet werden. 
S. 5. 
Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für 
kürzere Strecken und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters einen 
selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen 
Interesse für zulässig erachtet. 
F. 6. 
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Flußstrecke, welche weder 
einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen Fischerei= 
bezirks bildet, so sind die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der Fluß- 
strecke dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirks auf dessen Antrag gegen 
eine, in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, durch Beschluß des Kreisausschusses 
festzusetzende Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist der Antrag 
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen 
zulässig. 
F. 7. 
Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigenthume 
von mehr als drei Personen, im Eigenthume einer juristischen Person, Aktien- 
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder Wassergenossenschaft, 
so darf die Fischerei nur durch Verpachtung genutzt, oder durch Bevollmächtigte 
oder angestellte Fischer ausgeübt werden. 
Ueber die Art der Ausübung ist in Landkreisen dem Landrath, in Stadt- 
kreisen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei. 
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
S. S. 
Flußstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (I§. 4 und 5), 
noch einen Theil eines Fischereibezirkes (§. 6) bilden, können durch Beschluß des 
Kreisausschusses zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke vereinigt werden. 
Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel auf eine zusammen- 
hängende Flußstrecke von mindestens drei Kilometern erstrecken und thunlichst beide 
Ufer umfassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.