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C. 9.
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes
erfolgt durch die Gesammtheit der betheiligten Grundeigenthümer Gischereiver-
sammlung).
Die Aufsicht über diese Verwaltung führt der Kreisausschuß.
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so wird die zuständige
Behörde durch den Bezirksausschuß bestimmt.
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern sämmtliche betheiligte
Grundeigenthümer mindestens eine Woche vorher in ortsüblicher Weise geladen sind.
Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen des Fischereivorstehers um
Ladung zu entsprechen.
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen verbindlich.
Grundeigenthümer, welche außerhalb der betheiligten Gemeinden wohnen,
haben zur Entgegennahme von Zustellungen einen in einer dieser Gemeinden
wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen und dem Fischereivorsteher namhaft
zu machen. !1)v7
Jeder Grundeigenthümer kann sich durch einen von ihm mit schriftlicher
Vollmacht versehenen betheiligten Grundeigenthümer in der Fischereiversammlung
vertreten lassen.
Kein Bevollmächtigter kann mehr als ein Drittel aller Stimmen führen.
S. 10.
Die Fischereiversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung hat jeder Ufereigenthümer mindestens
eine Stimme, bei längeren Uferstrecken für je zehn Meter eine Stimme, über-
schießende Bruchtheile werden nicht mitgezählt. Kein Betheiligter kann mehr
als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmverhältniß
wird durch den Fischereivorsteher festgestellt und ist in den betheiligten Gemeinden
ortsüblich bekannt zu machen. Gegen die Festsetzung des Stimmverhältnisses
findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreisausschusse statt.
. 11.
Die Berufung und Leitung der Fischereiversammlung, die Vorbereitung
und Ausführung ihrer Beschlüsse, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Fischereibezirkes, sowie die Vertretung der Eigenthümer der Ufergrundstücke
in einem Verfahren auf Ablösung einer Fischereiberechtigung liegen dem Fischerei-
vorsteher ob.
Der Amtmann, in Städten der Bürgermeister, ist befugt, in der Fischerei-
versammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu übernehmen, imgleichen
die Einberufung einer solchen Versammlung anzuordnen.
Zuständig ist derjenige Amtmann (Bürgermeister), in dessen Amtsbezirk
der Vorsteher seinen Wohnsitz hat.
(Tr. 9088.)