— 138 —
Der Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der betheiligten Grund-
eigenthümer von dem Kreisausschusse auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird
der Vorsteher von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf
sechs Jahre gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die
Ernennung des Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann für
den Fischereivorsteher ein Stellvertreter bestellt werden.
S. 12.
Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf nur durch
Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden.
K. 13.
Die Reineinnahmen werden jährlich durch den Fischereivorsteher unter die
betheiligten Grundbesitzer, und zwar Mangels besonderer Vereinbarung nach Ver-
hältniß der Uferlänge vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungsplan
in jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen,
nachdem Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden orts-
üblich bekannt gemacht sind.
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt
der Fischereivorsteher. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die
Klage beim Kreisausschusse statt.
IV. Vorschriften für selbständige und gemeinschaftliche Fischereibezirke.
S. 14.
Die nach §9. 5, 6 und 8 gebildeten Fischereibezirke können durch Beschluß
des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder abgeändert
werden, wenn der Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse für
nothwendig erachtet.
G. 15.
In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder auf-
gehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein-
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen.
S. 10.
Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten
Fischereibezirken finden die §. 8 und 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, so-
wie Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1880 (Gesetz Samml. S. 228) mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß
anzusehen ist.