Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Der Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der betheiligten Grund- 
eigenthümer von dem Kreisausschusse auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird 
der Vorsteher von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 
sechs Jahre gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die 
Ernennung des Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann für 
den Fischereivorsteher ein Stellvertreter bestellt werden. 
S. 12. 
Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf nur durch 
Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden. 
K. 13. 
Die Reineinnahmen werden jährlich durch den Fischereivorsteher unter die 
betheiligten Grundbesitzer, und zwar Mangels besonderer Vereinbarung nach Ver- 
hältniß der Uferlänge vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungsplan 
in jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen, 
nachdem Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden orts- 
üblich bekannt gemacht sind. 
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt 
der Fischereivorsteher. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage beim Kreisausschusse statt. 
IV. Vorschriften für selbständige und gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
S. 14. 
Die nach §9. 5, 6 und 8 gebildeten Fischereibezirke können durch Beschluß 
des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder abgeändert 
werden, wenn der Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse für 
nothwendig erachtet. 
G. 15. 
In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder auf- 
gehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei 
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein- 
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
S. 10. 
Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten 
Fischereibezirken finden die §. 8 und 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, so- 
wie Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1880 (Gesetz Samml. S. 228) mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß 
anzusehen ist.
	        
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