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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 289.——
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen= Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Probstzella nach Wallendorf, S. 1653. — Allerhöchster Erlaß, betresfend die von den Rendanten
der Strafanstaltslassen zu bestellenden Amtskautionsbeträge, S. 170. — Bekanntmachung der nach
dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 171.
(Nr. 9698.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Probstzella nach Wallendorf. Vom 13. Jannar 1894.
Se# Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Sachsen-Meiningen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung.
einer Eisenbahn von Probstzella nach Wallendorf zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Allerhöchstihren Staatsrath Dr. Max von Butler,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von
Probstzella nach Wallendorf für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sachsen- Meiningensche Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser ausschließlich in ihr Staats-
gebiet entfallenden Bahn.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Peifung der anzuwendenden
Cesetz= Samml. 1894. (Tr. 9098.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1891.