Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 289.—— 
  
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen= Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Probstzella nach Wallendorf, S. 1653. — Allerhöchster Erlaß, betresfend die von den Rendanten 
der Strafanstaltslassen zu bestellenden Amtskautionsbeträge, S. 170. — Bekanntmachung der nach 
dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden 2c., S. 171. 
  
(Nr. 9698.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Probstzella nach Wallendorf. Vom 13. Jannar 1894. 
Se# Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Sachsen-Meiningen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung. 
einer Eisenbahn von Probstzella nach Wallendorf zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Allerhöchstihren Staatsrath Dr. Max von Butler, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Probstzella nach Wallendorf für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die 
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Sachsen- Meiningensche Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser ausschließlich in ihr Staats- 
gebiet entfallenden Bahn. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Peifung der anzuwendenden 
Cesetz= Samml. 1894. (Tr. 9098.) 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1891.
	        
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