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Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege
des Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 13. Januar 1894.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) M. von Butler.
(L. S.) Lehmann.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 26. August 1894 stattgefunden.
(Tr. 9699.) Allerhöchster Erlaß vom 31. August 1894, betreffend die von den Rendanten
der Strafanstaltskassen zu bestellenden Amtskautionsbeträge.
A## Ihren Vericht vom 23. August d. J. will Ich die Herabsetzung der durch
die Königliche Verordnung vom 17. August 1874 (Gesetz-Samml. S. 303) festgesetzten,
von den Rendanten der Strafanstaltskassen zu bestellenden Amtskautionsbeträge
von 4500 beziehungsweise 3000 Mark auf den für die Oekonomie= und
Arbeitsinspektoren bei den Strafanstalten bestimmten Betrag von 2 100 Mark
genehmigen.
Neues Palais, den 31. August 1894.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Micguel.
An die Minister des Innern und der Finanzen.