Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Wege
des  Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Januar  1894.

(L.  S.)  Dr.  Micke.  (L.  S.)  M.  von  Butler.
(L.  S.)  Lehmann.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  26.  August  1894  stattgefunden.

(Tr.  9699.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  August  1894,  betreffend  die  von  den  Rendanten
der  Strafanstaltskassen  zu  bestellenden  Amtskautionsbeträge.

A##  Ihren  Vericht  vom  23.  August  d.  J.  will  Ich  die  Herabsetzung  der  durch
die  Königliche  Verordnung  vom  17.  August  1874  (Gesetz-Samml.  S.  303)  festgesetzten,
  von  den  Rendanten  der  Strafanstaltskassen  zu  bestellenden  Amtskautionsbeträge
  von  4500  beziehungsweise  3000  Mark  auf  den  für  die  Oekonomie=  und
Arbeitsinspektoren  bei  den  Strafanstalten  bestimmten  Betrag  von  2  100  Mark
genehmigen.

Neues  Palais,  den  31.  August  1894.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Micguel.

An  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.