(Nr. 9651.) Zusatzbestimmungen zu der Abänderung vom 26. August 1885 des Reglements
für die öffentlich anzustellenden Land(Feld) messer (Gesetz · Samml. für 1885
S. 319). Vom 26. Februar 1894.
D. Bestimmungen in den §#§. 38, 40 und 43 der Abänderung vom
26. August 1885 des Reglements für die öffentlich anzustellenden Land eld)=
messer (Gesetz Samml. für 1885 S. 319) werden ergänzt, wie folgt:
Erster Artikel.
Für solche Arbeiten am Wohnorte des Land Geld)messers oder in weniger
als zwei Kilometer Entfernung vom Wohnorte, die weniger als einen Arbeitstag
von 8 Stunden umfassen, wird gewährt:
1) bei der Wahrnehmung gerichtlicher Termine als Sachpverständiger die
Vergütung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige in den vor die ordentlichen
Gerichte gehörenden Rechtssachen,
2) bei anderen Geschäften eine Vergütung von einer Mark für jede volle
oder angefangene Arbeitsstunde.
Zweiter Artikel.
Die Landmesser erhalten die im §. 43 zu a festgesetzte Vergütung von
drei Mark auch für jeden Zu= und Abgang nach und von dem Dampfschiffe.
Berlin, den 26. Februar 1894.
Der Finanz= Der Minister für Landwirthschaft, Der Minister der öffent-
minister. Domänen und Forsten. lichen Arbeiten.
Miquel. Im Auftrage: Im Auftrage:
Sterneberg. Schultz.
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