Contents : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Züge  III.  Klasse  Steuern  verlange  und  dieserhalb  bei  dem
Court  of  Exchequer  klagbar  geworden  sei.  Sie,  die  Vertreter
der  Eisenbahninteressen,  stützten  sich  auf  das  Gutachten  von
drei  der  ersten  Juristen,  dazu  des  gegenwärtigen  Lord-Kanzlers;
  der  einzige  befriedigende  Ausgang  aber  sei,  die  Steuer
ganz  und  gar  abzuschaffen  als  eine  Steuer,  die  entgegengesetzt
ist  den  Interessen  des  Landes.  Einige  Mitglieder  der  Deputation
  wiesen  darauf  hin,  wie  ungerecht  die  Steuer  sei,  da  sie
bloss  auf  den  Personenverkehr  gelegt  sei,  so  dass  die  Bahn,
die  vorherrschend  Güterverkehr  pflegt,  weniger  bezahlt.  Ein
anderes  Mitglied  endlich  drohte  mit  der  Association  für  die
Beseitigung  der  Passagiersteuer.  Es  giebt  nämlich,  wie  Cohn
bemerkt!),  in  England  so  ziemlich  für  jede  Steuer  einen  Verein
zu  ihrer  Beseitigung.

Der  Schatzkanzler  erwiderte:  Was  die  grosse  Frage  einer
Steuer  auf  die  Beförderung  anlange,  so  könnte  man  von
ihm  erwarten,  dass  er  sage:  sie  ist  eine  von  den  Punkten,
welche  die  Aufmerksamkeit  des  Schatzkanzlers  bei  dem  jährlichen
  Entwurfe  des  Budgets  in  Anspruch  nehmen  müssen.
Niemand  könne  zweifeln,  dass,  wenn  man  diese  Steuer  für
sich  betrachte,  es  eine  Frage  von  nationaler  Wichtigkeit  sei,
dass  die  Beförderung  so  frei  als  möglich  sein  solle.  Andererseits
  müsse  er  aber  hervorheben,  dass  es  auch  andere  Interessen
  und  andere  Ansprüche  gebe,  die  jenen  gegenüberständen.
  Das  Publikum  verlange  Schutz  gegen  mancherlei  Unbilden,
  welche  die  Folge  des  thatsächlichen  Monopoles  sind,
das  in  die  Hände  der  Eisenbahngesellschaften  gefallen  sei;
dieses  Verlangen  müsse  zuerst  befriedigt  werden,  wenn  man
dieses  Monopol  von  einer  Last  befreie..  Was  die  besondere
Behandlung  der  III.  Klasse  anlange,  so  gebe  er  zu  bedenken,
dass  jene  Befreiung  gewährt  worden  sei  unter  ganz  anderen
Umständen  als  den  gegenwärtig  bestehenden.  Die  Gesetzgeber
von  1844  gaben  dieselbe,  weil  damals  die  Eisenbahngesellschaften
  die  Einführung  der  III.  Klasse  nicht  für  vortheilhaft

1)  a.  a,  O.,  II,  8.  312.

Bestrebungen
zur  gänzlichen
Aufhebung  der

Steuer.