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zugeben versäumt, so ist dessenungeachtet
mit der Vollführung des Beweises durch
die anderen Beweismittel zu verfahren, und
nach deren Ergebniß das Erkenntniß zu
fassen. Nur wenn gar nichts erwiesen worden,
tritt die Annahme der Eidesverweigerung
als Folge des Ungehorsams ein.
. 43.
Mit der Mittheilung des Beweises
Grozeß= Gesetz §J. 12 Abs. 2.) ist dem
Gegentheile zur Antretung des Gegenbeweises,
wodurch der Beweis der andern
Parthei widerlegt werden will, eine Frist,
welche jener für den Beweis gleichkommt,
unter dem Rechtsnachrheile des Ausschlusses
anzuberaumen.
9. 44.
Bei der Mittheilung der Beweisantretung
durch Zeugen (F. 14 des Drozeßgesetzes)
ist nicht sogleich Termin zur Bes
eidigung und Vernehmung der Zeugen anzuseen.
Dieses geschieht erstnach eingekommenem
Gegenbeweise oder nach abgelaufener Gegenbeweisfrist.
Ist die Gegenbeweisantretung
rechtzeitig eingekommen, so erfolgt zugleich
mit der Mittheilung derselben an den Beweisführer
die Bestimmung des Tages, an
welchem die Aufnahme der Beweise und
Gegenbeweise statt finden soll.
. 45.
Fragestücke können sowohl mit der
Gegenbeweisantretung, jedoch nur gesonderr,
in einer Beilage, als auch allein — bis
zum Zeug hmungstermine dem Gerichte
übergeben werden.
K 46.
Den Partheien, wie ihren Anwälten,
ist gestattet, bei der Zeugenvernehmung gegenwärtig
zu seyn.
Während der Vernehmung der Zeugen,
jedoch immer erst nach erfolgter Anewort
auf die vorgelegte Frage, dürfen sowohl der
Richter, als die Partheien, außer den ursprünglich
gestellten Fragen noch alle diejenigen
Fragen stellen, welche zur Aufklaͤ-rung
über die Glaubwürdigkeit der Zeugen
als nöthig erscheinen.
Außerdem sind alle Fragen zulässig,
die entweder aus dem Beweissatze entnommen
sind, oder Thatumstände betreffen,
welche die Rückerinnerung des Zeugen selbst
lebhafrer zu machen, oder dessen Aussagen
an anderen Beweismitteln oder an Aussagen
anderer Zeugen zu prüfen, dienen können.
Die Partheien sind berechriget, ehe
dem Zeugen seine Aussagen vorgelesen werden,
zur Erläuterung einzelner bestimme zu
bezeichnender Punkte auf weiteres Befragen
desselben anzutragen. Die Zeugen dürf#en
in ihren Erklárungen niemals unterbrochen,
auch dürfen von den Partheien die
Fragen an die Zeugen anders nicht, als
durch den Richter gestellc werden.