Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  18.  323

Packet,  nicht  auch  auf  die  Postpacketadresse.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses
der  einzuschreibenden  Packete  siehe  §§  15  und  16.

Ill  Ueber  Einschreibsendungen  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

Ir  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.
ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

814.
1  Briefe  und  Packete  können  unter  Werthangabe  befördert  werden.  Bei  Sendungen  enunen

mit  Werthangabe  ist  weder  die  Einschreibung  (§  13)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungs=  angabe.
urkunden  (§  25)  oder  die  Beförderung  als  dringende  Packete  (§  24)  zulässig.  Wegen  der
Verpackung  und  des  Verschlusses  der  Sendungen  mit  Werthangabe  siehe  §§  15  bis  17.

II  Der  Werth  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Packeten  auch  auf  der  Postpacketadresse,  in
Zahlen  ersichtlich  zu  machen.  Die  Angabe  des  Werthes  hat  in  der  Reichswährung  zu
erfolgen.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

III  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  den  die  Papiere
zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln
und  ähnlichen  Dokumenten  der  Betrag  anzugeben,  der  voraussichtlich  erforderlich  wäre,  um
eine  neue  rechtsgiltige  Ausfertigung  des  Dokuments  zu  erlangen  oder  um  die  Hindernisse
zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der  Forderung  entgegenstellen  würden,  wenn  das
Dokument  verloren  ginge.  Entspricht  die  Werthangabe  diesen  Grundsätzen  nicht,  so  kann
die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  zu  hohen  Werthangabe
darf  ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungsgebühr  nicht
hergeleitet  werden.

Ir  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
werden  daher  nur  dann  als  Sendungen  mit  Werthangabe  behandelt,  wenn  außer  dem  Nachnahmebetrage
  noch  ein  Werth  angegeben  ist.

.  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

8  15.

!  Die  Verpackung  der  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Packete  sowie  der  Sendungen  sberpackung

mit  Werthangabe  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des  Umfanges  der  Sendung  Lesnund  iund

  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.  Packete  sowie
II  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht  derSchdungen
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten-  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem  Werthangabe.

Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  angemessener  Ver—
schnürung.