Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

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ditoriats--  und  Regiments-Quartiermeisters-Stelle  dem  Ober-Tribunal-Advocaten  Ludwig

Otto  Gmelin  von  Tübingen,  ferner

durch  ein  Decret  vom  21.  Merz  dem  Advocaten  Sigel  von  Bietigheim  die  erledigte
Auditors-Stelle  beim  Linien=  Infanterie-Regiment  v.  Phull,  und

dem  Advokaten  Hufnagel  von  Hall  die  Auditors-Stelle  beim  Füstlier-Regim.  von

Koseriz  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.

Stutt  gart.  Von  dem  Koönigl.  Medicinal-Departement  wurde  nach  erstandener
Prüfung  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Medicinä  Licentiaten  Joh.  Gottfried  Schönlen
  von  Gräfenhausen,  Neuenbürger  Oberamts,  die  Erlaubniß  zur  medicinischen  Praxis
ertheilt.  Den  8.  Merz  1810.

 

Zwie  falten.  Die  ledige  Maria  Anna  Wiker  von  Kirchen,  hiesigen  Oberamts,
hat  am  r.  Sept.  vor.  Jahrs  einen  jährigen  Knaben,  welcher  zu  Lautrach,  in  den  sogenannten
  Lauterbach  gefallen  ist,  mit  eigener  Lebensgefahr  vom  Ertrinken  gerettet,  so,  daß
ihr  ein  allgemeines  Lob  nicht  versagt  werden  kann,  was  auch  nach  einem  allerhöchsten  Decret
  der  Königl.  Hochpreißl.  Ober-Regierung,  Ober-Polizei-Departement  d.  d.  14.  Febr.  &

ræs.  8.  Merz  d.  J.  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  solle.  Den  14.  Merz  :  Slo.
v  d.  J.  offentlich  gemach  Koͤnigl.  Oberamt  allda.

 

Bekanntmachung.  Von  Koönigl.  Reichs-General-Ober-Post-Direction  wurde  in
Betreff  der  Local-Auslagen  folgende  Verordnung  erlassen:  „Bei  Ansezung  der  Local=  Auslagen
  nämlich  solcher,  welche  von  dem  Aufgabs-Postamt  an  den  Aufgeber  ex  Cafla  qua
Spesen  vergütet  werden,  ist  es  unumgänglich  nöthig,  daß,  da  sich  so  leicht  unter  der  Rubrik:
  „Auslage“  Mißgriffe  von  Seiten  der  Postämter  ereignen  können,  zur  Ehre,  und
Aufrechthaltung  des  Königl.  Post-Instituts,  dem  Publicum,  so  wie  auch  hauptsächlich  dem
Auslande  Beweise  gegeben  werden,  wie  zwekmästg  offen  und  vorsichtig  man  disseits  zu
Werke  gehe.  Zu  diesem  Ende  hat  daher  jeder  Aufzeber  der  sich  von  dem  Ausgabe-Sctük
eine  Auslage  oder  Spesen  zurükbezahlen  läßt,  der  Erpedition  eine  Quittung  über  die  vergutete
  Auslage  auf  einen  halben  Bogen  auszufertigen,  welche  sodann  das  Postamt  in  der
Postwagen?  Charte  gleich  nach  der  Nummer  des  Auslagen  =  Stüks  einzuschreiben,  auch  die
Quittung  selbst  den  Charten  beizulegen  hat.“  #  Die  unterzeichnete  Behörde  siehet  sich  nun
veranlaßt,  diese  Verfügung  mit  dem  Anhange  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  Jeder  der
ein  mit  Auslage  oder  Spesen  behaftetes  Stük  aufgibt,  zugleich  die  Quittung  dafuͤr,  auf
oben  angezeigte  Art  mitzubringen  habe,  damit  der  Geschaͤftsgang  nicht  gestoͤrt  und  aufgehalten
  werde.  Stuttgart,  den  18.  Merz  1810.  oͤn.  General-  Postamt.

Stuttgart.  Zu  Folge  allergnddigsten  Deerets  vom  Königl.  Straßenbau-Departement,
  werden  uͤber  den  Bezug  des  Chausseegeldes,  auf  nachvermelten,  mit  herrschaftlichen
Gebäuden  versehenen  Stationen:  1)  Zu  Stuttgart,  an  der  Weinsteig.  2)  Auf  der  Prag
bei  Canntstatt.  3)  Zu  Berg,  und  4)  zu  Wangen,  in  dem  mit  Nro.  367.  bezeichneten,
unfern  der  Hofwagnerei  stehenden  Wohnhauß  des  Straßen-Caßiers,  Ober-Steuer-Commissarius
  Kehl  bis  Mittwoch  den  4.  April  d.  J.  von  Morgens  0  Uhr  an,  neue  Accorde,