I. Europa. 287 18. Oldenburg.
Artikel 10. Der Großherzog übt das Recht der Begnadigung!; in Fällen jedoch,
welche auf einer von dem Landtage erhobenen Anklage beruhen, nur mit Zustimmung
des Landtags.
Artikel 11. Dem Großherzog steht nach Maßgabe des vom deutschen Bunde
gewährleisteten Abkommens vom 8. Juni 1825 die Hoheit über die Herrschaft Kniphausen,
den Besitzer der Herrschaft und dessen Familie zu?.
Artikel 12. Der Großherzog ist für die Ausübung der Regierungsgewalt unverantwortlich.
$ 2. Das Staatsministerium nimmt unter dem Großherzoge die oberste Leitung
der Regierung wahr.
$ 3. Alle Regierungserlasse des Großherzogs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staatsministeriums, wodurch dieses Mitglied
die persönliche Verantwortlichkeit übernimmt.
$ 4. Jedes Mitglied des Staatsministeriums ist für seine Handlungen und Unterlassungen
in Staatsangelegenheiten verantwortlich und darüber dem Landtage Auskunft
schuldig.
$ 5. Der Großherzog ernennt und entläßt die Mitglieder des Staatsministeriums
lediglich nach eigener Entschließung, wobei es der oben gedachten Gegenzeichnung
nicht bedarf.
Artikel 13. Der Erbgroßherzog nimmt nach vollendetem 18. Jahre an den Beratungen
des Stastsministeriums teil.
Artikel 14. $ 1. Der Sitz der Staatsregierung bleibt innerhalb des Staatsgebiets.
$ 2. Der Großherzog kann seinen wesentlichen Aufenthalt nicht außerhalb
Landes nehmen.
Artikel 15. $ 1. Der Großherzog kann nicht zugleich Oberhaupt eines außerdeutschen
Staates sein, noch in Dienstespflichten irgendeines anderen Staates stehen.
$ 2. Die Regierung des Großherzogtums kann ohne Zustimmung des Landtages
nicht mit der Regierung eines anderen deutschen Staates in einer Person vereinigt
werden.
Artikel 16. $ 1. Ist der Großherzog an der Ausübung der Regierung verhindert,
so führt während dieser Verhinderung der von ihm zu ernennende Stellvertreter die
Regierung nach den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und den damit über-!
a. Das Recht der Begnadigung der durch dieMilitärgerichte Verurteilten steht nach Artikel17
Absatz 2 der Militärkonvention dem Könige von Preußen zu, jedoch werden Wünsche des Großherzogs
von Oldenburg bei Ausübung dieses Rechtes oldenburgischen Untertanen gegenüber
tunlichste Berücksichtigung finden.
b. In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht
nach $ 484 der Strafprozeßordnung dem Kaiser zu.
® Durch Patent vom 1. August 1854, betr. die Verkündigung der wegen Erledigung des
Gräflich Bentinckschen Erbfolgestreites abgeschlossenen Verträge und die Besitznahme der
bisherigen Gegenstände des Gräflich Oldenburg-Bentinckschen Familienfideikommisses, ist die
Herrschaft Kniphausen mit dem Großherzogtum Oldenburg vereinigt und zu einem „integrierenden“
Teil des Herzogtums Oldenburg erklärt und das Staatsgrundgesetz (nebst dem Wahlgesetze) auf
die Herrschaft Kniphausen ausgedehnt worden.