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Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen.
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im
Verbande besitzt und den Wellbesit der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges
Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen
zu beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister
bescheinigte Wahlprotokoll.
S. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes
und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters
zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
bl) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschôffen zur Fesistellung
und Abnahme vorzulegen;
ch den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjahrige Grabenschau im April und November mit den
Wiesenschôffen abzuhalten;
) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unrerzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zusiimmung
der Wiesenschöffen nöthig;
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Staturs und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läaßs sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesenschöffen
vertreten.
g. B.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung
der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal bestimmt.
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestaätigung des Landrathes.
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern, und muß so wässern,
daß alle Parzellen den verhdltnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewsserungsanlage
eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional-=strafe
von zwei Thalern für jeden Kontravenkionsfall.
(### 307#.) Der