Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

—  66  —

Minderjaͤhrige  und  moralische  Personen  koͤnnen  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemaͤnner  mitstimmen.

Waͤhlbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im
Verbande  besitzt  und  den  Wellbesit  der  buͤrgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraͤftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  fuͤr  Gemeindewahlen
zu  beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Buͤrgermeister
bescheinigte  Wahlprotokoll.

S.  7.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

bl)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

c)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschôffen  zur  Fesistellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

ch  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjahrige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den
Wiesenschôffen  abzuhalten;

)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unrerzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zusiimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Staturs  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läaßs  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

g.  B.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.
  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestaätigung  des  Landrathes.
  Der  Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern,  und  muß  so  wässern,
daß  alle  Parzellen  den  verhdltnißmäßigen  Antheil  am  Wasser  erhalten.  Kein
Eigenthümer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt  die  Bewsserungsanlage
  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventional-=strafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontravenkionsfall.

(###  307#.)  Der