Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 9. —
Inhalt: Vererdnung, telrsent Kontienen ven Beamten ems dem Bereiche des Ministeriums för Hond'!
und Gewerbe, S.::. — Vererdnung, betressend die Kautien des brotsenkemmandeurs in Geeßt-
münde, S. 6. — Bekanntmachung der nach dem Geset vem 10. Apnil 18°2 dorch dir Regierongs-
U#ttedlälter publizirten landesberrlichen Erlosse, Urkunden r., S. 76.
JNr. 9818.) Verordnung, ketressend Kautienen von Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums für Handel und Gewerke. Vom 18. März 1896.
2. * - - -
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen re.
verordnen auf Grund der #G. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betresnd die
Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz - Samml. S. 1255,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Den nach der Verordnung vom 8. August 1874 (Gesetz-Samml. S. 288)
zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche des ehemaligen
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, treten hinzu:
der Rendant
der Kontroleur
der Kassendiener)
Die Höhe der von den Inhabern dieser Stellen zu leistenden Amtakautionen
wird wie folgt festgesetzt:
der Kasse der Centralverwaltung der Steinkohlen=
bergwerke König und Königin Luise in Zabrze.
für den Rendanten auf .. . . . . . . . . . . .. .. . . . .. . ... 6 000 Mark,
für den Kontreleur auf . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . .. 2 000
für den Kassendiener aiiuu. 600
Im Uebrigen sinden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
Petreffend die Kantionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsminisicriume
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung.
Geteb Sammll. 1806. (Tr. 9875—0819) 16
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1896.