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Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften Gesetze, vom 19. Dezember
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
C. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I be-
Tichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmumg beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die un-
beweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
Ebenso ist zur Veräußerung der nach F. 1 Nr. IIa und b für den Staat
zu erwerbenden Aktien und der daselbst bezeichneten Eisenbahnen oder zur Ver-
einigung derselben mit anderen Eisenbahnunternehmungen die Genehmigung beider
Häuser des Landtages erforderlich.
06.5. .
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Migquel.
Thielen. Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Flrhr. v. d. Recke.
Bekanntmachung.
Nech Vorscheift des Gesehes vom 10. April 1872 (esch · Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 25. September 1894, betreffend die Ver-
leihung des Rechts an die Frankfurter Lokalbahnaktiengesellschaft zu Frank-
furt a. M. zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für den
Bau der Kleinbahn von Oberursel nach Hohe-Mark im Obertaunuskreise
in Anfpruch zu nehmenden Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Wiesbaden, Jahrgang 1896 Nr. 20 S. 161,
ausgegeben am 15. Mai 1896;