Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

—  119  —

K.  50.

Die  gemäß  ##.  41,  42  in  das  Grundbuch  aufgenommenen  Rechte  erlangen
mit  dem  in  K.  3  bezeichneten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  ihrer  Rangordnung  unter
einander,  die  Wirkung  von  Rechten,  welche  nach  Maßgabe  der  in  F.  1  eingeführten
  Gesetze  eingetragen  sind.

Ueber  die  vorbehaltenen  leeren  Hypothekenstellen  und  die  vor  der  Linie
getilgten  Hypotheken  hat  der  Elgenthümer  die  Verfügung  wie  über  eine  Hypothek
des  Eigenkhümers  nach  §.  64  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom
5.  Mai  1872.

g.  51.

Der  Hypothekengläubiger  kam  üan  Stelle  des  alten  Hypothekendokuments
bdie  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefes  in  Gemäßheit  des  §.  122  der  Grundbuchordnung
  verlangen.  Die  Ausferigung  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  der  Antrag
innerhalb  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  der  eingeführten  Gesetze  C.  3)  gestellt
  wird.  ·...

«  ,  5.  52.

Auf  Bergwerke,  welche  nach  dem  in  8.  62  anzegbenen  Zeitpunkte  verliehen
werden,  sind  die  eingeführten  Gesetze  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  sofort  anwendbar.

g.  53.

In  der  Bekanntmachung  (F.  34),  welche  für  die  Bergwerke  des  Amtsgerichtsbezirks
  erlassen  wird,  ist  darauf  hinzunweisen,  daß  sich  die  Anmelbungspflicht
auf  unbewegliche  Zubehörstücke  eines  Bergwerks  nicht  erstreckt.

8.  54.

Soweit  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  geltend  gemachtes  Eigenthumsoder
  sonstiges  Recht  oder  Vorrecht  nicht  zu  berücksichtigen  ist,  hat  das  Gericht  davon
demjenigen,  welcher  den  Anspruch  erhoben  hat,  alsbald  Mittheilung  zu  machen.

H.  55.

Die  in  diesem  Abschnitte  angeordneten  Mittheilungen  erfolgen,  sofern  nicht

die  Eröffnung  zu  Protokell  beurkundet  ist,  durch  Zustellung.
g.  56.

Auf  die  Berechnung  der  in  diesem  Abschnitt  bestimmten  oder  nach  demselben
  richterlich  festgesetzten  Fristen  finden  die  Vorschriften  in  F§.  199,  200  der
Civilprozeßordnung  Anwendung.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf  dieser
Fristen  findet  nicht  statt.  K.

Das  Gericht  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  und  ebenso  die  Erfüllung
einer  jeden  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichiuung  durch  Geldstrafen  bis  zum
Gesammtbetrage  von  Einhundert  und  fünfzig  Mark  erzwingen.

(Nr.  9890.)