.. Z.58.» . .
Das Anlegungsverfahren bei dem Amlsgerichte, einschließlich der Anlegung
des Grundbuchs, ist kosten- und stempelfrei. Die Befreiung erstrect sich auf
die baaren Auslagen, sowie auf die Stempel der Vollmachten und der beizu-
bringenden Zeugnisse, Eintragungsbewilligungen und sonstigen Nachweisungen.
Kosten und Stempel sind jedoch zu erheben, soweit mit der Anlegung des Grund-
buchs kosten- und stempelpflichtige Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines
Grundstücks eingetragen werden.
Schlußbestimmungen.
F. 59.
Persönliche unvererbliche Berechtigungen, welche im Schuld= und Pfand
protokoll eingetragen oder aus diesem in das Grundbuch übertragen fsind, werden
auf Antrag des Eigenthümers, ohne daß es eines Rachweises des Todes des
Berechtigten bedarf G. 102 der G#nb orbnung), gelöscht, wenn der Berechtigte
zur Zeit des Antrages das siebenzigste Lebensjahr schon vollendet haben wwälh
und der Eigenthümer durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes des letzten bekannten
Wohnsitzes des Berechtigten oder eldesstattliche Versicherung von Zeugen, sowie
zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß seit fünf
Jahren keine Nachricht vom Leben des Berechtigten eingegangen ift.
Für die Löschung dieser Berechtigungen im Schuld= und Pfandprotokolle
werden nur die baaren Auslagen erhoben.
.·., o0o.
Bei den in Grundbuchsachen zu bewirkenben Zustellungen unterbleibt die
Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde. Auf dem zu
übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag der Zustellung von dem zustellenden
Beamten unter Beifügung seiner Unterschrift zu vermerken. 1½
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen,
gesahgen. de ##uhelngen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts
urch Umlauf —- —- -
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht als
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Hält die
Person, welcher zugestellt werden soll, sich außerhalb des Deutschen Reiches auf,
so ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen in . 165
bis 172 der Civilprozeßordnung und in §. 22 und §. 23 Absatz 2 bis 4 des
Gesetzes, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten, vom
18. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 59) entsprechende Anwendung.