Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 121 — 
g. 61. 
Wird für dieselbe Forderung eine Hypothek auf verschiedenen Grundstücken 
sowohl in das Grundbuch als in das Schuld- und Pfandprotokoll eingetragen, 
so ist für die Eintragungen an Gerichtsgebühren nicht mehr zu erheben, als zu 
erheben sein würde, wenn die nach F. 1 eingeführten Gesetze in Ansehung aller 
Grundstücke bereits in Kraft getreten wären. 
Diese Vorschrift kommt bei der Eintragung einer Veränderung, insbesondere 
Abtretung und Vorrechtseinräumung, zur entsprechenden Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn wegen derselben Forderung in verschiedene Grund- 
stücke desselben Eigenthümers, welche noch nicht sämmtlich unter dem neuen Rechte 
stehen, gleichzeitig die Jwangsversteigerung beantragt wird, betreffs der Gebühren 
für die Zwangsversteigerungen. 
(. 62. 
Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der in K. 3 getroffenen Bestimmung, am 
1. Oktober 1896 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896. 
d. S) Wilhelm. 
lohe. v. Boetticher. .v. Berl . Miquel. Bosse. 
#s ahed ae r rebe 4r v. zeier Basse 
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 23. März 1896, betreffend die Genehmigung 
des Anschlusses der Entwässerungssozietät für das Heerde-Ueberemser 
Emsthal an die Emsgenossenschaft zu Harsewinkel, durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Münster Nr. 23 S. 121, ausgegeben am 
4. Juni 1896; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1896, betreffend die Herabsetzung 
des Zinsfußes der von dem Kreise Schubin auf Grund der Allerhöchsten 
Privilegien vom 24. Januar 1884 und 7. Juli 1886 ausgegebenen 
Anleihescheine von 4 auf 3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Bromberg Nr. 20 S. 229, ausgegeben am 13. Mai 1896;, 
Eesez= Samml. 1896. (Nr. 9890.) 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.