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g. 61.
Wird für dieselbe Forderung eine Hypothek auf verschiedenen Grundstücken
sowohl in das Grundbuch als in das Schuld- und Pfandprotokoll eingetragen,
so ist für die Eintragungen an Gerichtsgebühren nicht mehr zu erheben, als zu
erheben sein würde, wenn die nach F. 1 eingeführten Gesetze in Ansehung aller
Grundstücke bereits in Kraft getreten wären.
Diese Vorschrift kommt bei der Eintragung einer Veränderung, insbesondere
Abtretung und Vorrechtseinräumung, zur entsprechenden Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn wegen derselben Forderung in verschiedene Grund-
stücke desselben Eigenthümers, welche noch nicht sämmtlich unter dem neuen Rechte
stehen, gleichzeitig die Jwangsversteigerung beantragt wird, betreffs der Gebühren
für die Zwangsversteigerungen.
(. 62.
Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der in K. 3 getroffenen Bestimmung, am
1. Oktober 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896.
d. S) Wilhelm.
lohe. v. Boetticher. .v. Berl . Miquel. Bosse.
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Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 23. März 1896, betreffend die Genehmigung
des Anschlusses der Entwässerungssozietät für das Heerde-Ueberemser
Emsthal an die Emsgenossenschaft zu Harsewinkel, durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Münster Nr. 23 S. 121, ausgegeben am
4. Juni 1896;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1896, betreffend die Herabsetzung
des Zinsfußes der von dem Kreise Schubin auf Grund der Allerhöchsten
Privilegien vom 24. Januar 1884 und 7. Juli 1886 ausgegebenen
Anleihescheine von 4 auf 3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl.
Regierung zu Bromberg Nr. 20 S. 229, ausgegeben am 13. Mai 1896;,
Eesez= Samml. 1896. (Nr. 9890.) 25