Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 16— 
  
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 31. Juli 1895, betreffend die Errichtung elner Centrolanstait, 
3zur Förberung bes genossenschaf#lichen Versonalkredites, S. 1238. — Geses, betreffend das Anerben- 
recht dei Renten- und Ansiedelungsgütern, S. 1241. — Gese), betreffend die Feslstellung eines Nach- 
trags zum Satshaushalts. Ctat für das Jahr vom I. April 1996·97, S. 146. 
  
(Nr. 9831.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 31. Juli 1895, betreffend die Errichtung 
einer Centralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredites 
(Gesetz= Samml S. 310). Vom 8. Juni 1896. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preupen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: . 
§.1. 
Die der Preußischen Centralgenossenschaftskasse für die Dauer ihres Be- 
stehens vom Staat als Grundkapital gewährte Einlage C. 3 Gesetz vom 31. Juli 
1895) wird auf 20 Millionen Mark erhöht. 
Das Erböhungskapital ist in baar oder in Schuldverschreibungen zum 
Kurswerth zu überweisen. " 
+. 2. 
Der §. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1895 erhält unter 1 folgende Fassung: 
1) mnächst zur Bildung eines Reservefonds, ⅛ zur Verzinsung der 
Einlagen (&h. 3 und 5) bis zu drei vom Hundert verwendet, ein 
etwaiger Ueberrest aber ebenfalls dem Reservefonds zugeführt. 
g. 3. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung des Erhöhungs- 
kapitales (K. 1) Schuldverschreibungen auszugeben. Er bestimmt, wann, durch 
welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Be- 
dingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen ver- 
ausgabt werden sollen. 
————— - 0532.) 26 
Ausgegeben zu Berli- den 23. Junl 1896.
	        
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