Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

bank übernommen werden. Die Festsetzung der Uebermahmebedingungen bleibt 
den Ausführungsvorschriften vorbehalten. 
K. 26. 
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers 
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus C. 18) und bei Theil- 
veräußerungen, soweit nicht gleichwerthige Grundstücke ausgetauscht werden, einen 
entsprechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das 
Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerbenberechtigten 
Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nachkommen) veräußert. Dr 
Erwerber ist jedoch in Gewäßheit des Absatzes 1 das Voraus ganz oder theil- 
weise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil des- 
selben während des angegebenen Zeitraumes an einen Anderen als einen ihm 
gegenüber anerbenberechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren 
achkommen) weiter veräußert. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf das Voraus 
durch Eintragung einer Kautionshypothek im Grundbuche sichergestellt werde. 
K. 27. 
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers 
verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit sie nicht auf das 
Anerbenrecht verzichtet haben, ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. 
Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich nach den I§. 11 
bis 13 und 28. 
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufes durch den 
Anerben. Es findet auch statt, wenn die Veräußerung im Wege der Zwangs- 
vollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn 
das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten 
verkauft wird. 
g. 28. 
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die vorstehenden Be- 
stimmumgen mit folgender Maßgabe Anwendung: 
Jeder Erbe kann in der Reenfolge seiner Berufung zum Anerben je ein 
Anerbengut wählen. 
Sind mehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl 
in derselben Reihenfolge wiederholt. 
Auf die Ausübung des Wahlrechtes finden die Bestimmungen des §. 15 
entsprechende Anwendung. 
Der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden (. 18 Absatz 3) ist auf die 
mehreren Anerbengüter nach Verhältniß der Anrechnungswerthe zu vertheilen.
	        
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