bank übernommen werden. Die Festsetzung der Uebermahmebedingungen bleibt
den Ausführungsvorschriften vorbehalten.
K. 26.
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus C. 18) und bei Theil-
veräußerungen, soweit nicht gleichwerthige Grundstücke ausgetauscht werden, einen
entsprechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das
Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerbenberechtigten
Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nachkommen) veräußert. Dr
Erwerber ist jedoch in Gewäßheit des Absatzes 1 das Voraus ganz oder theil-
weise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil des-
selben während des angegebenen Zeitraumes an einen Anderen als einen ihm
gegenüber anerbenberechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren
achkommen) weiter veräußert.
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf das Voraus
durch Eintragung einer Kautionshypothek im Grundbuche sichergestellt werde.
K. 27.
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers
verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit sie nicht auf das
Anerbenrecht verzichtet haben, ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich nach den I§. 11
bis 13 und 28.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufes durch den
Anerben. Es findet auch statt, wenn die Veräußerung im Wege der Zwangs-
vollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten
verkauft wird.
g. 28.
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die vorstehenden Be-
stimmumgen mit folgender Maßgabe Anwendung:
Jeder Erbe kann in der Reenfolge seiner Berufung zum Anerben je ein
Anerbengut wählen.
Sind mehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl
in derselben Reihenfolge wiederholt.
Auf die Ausübung des Wahlrechtes finden die Bestimmungen des §. 15
entsprechende Anwendung.
Der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden (. 18 Absatz 3) ist auf die
mehreren Anerbengüter nach Verhältniß der Anrechnungswerthe zu vertheilen.