Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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so können die Erbabfindungen der übrigen Familienangehörigen nach Maßgabe 
der §S§. 21 bis 25 auf die Rentenbank übernommen werden. Das Gleiche gilt, 
wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürgung ihrer Ansprüche willigen. 
G. 34. 
Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheiles derjenigen Miterben, welche 
nicht Anerben werden, ist der Betrag ihres nach H. 18 zu ermittelnden Erb- 
antheiles maßgebend. 
Onpeee gilt von dem Schichttheile, welcher den Kindern im Falle der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft von dem Werthe des gemeinschaftlichen Vermögens 
zuzuwenden ist. 
g. 36. 
Verfuͤ zungen des im J. 32 bezeichneten Inhaltes können nicht wegen Ver- 
letzung des # chttheiles, diejenigen des in Absatz 3 daselbst bezeichneten Inhaltes 
auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Nchchele der Wieder- 
verheirathung angefochten werden. 
K. 36. 
War der Erblasser bei seinem Tode nicht der alleinige Eigenthümer des 
Anerbengutes, so kommen, unbeschadet der Vorschriften des F. 30, die Bestim- 
mungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, es sei denn, daß Erblasser und 
Anerbe alleinige Miteigenthümer des Gutes waren. 
K. 37. 
Wenn zu dem Nachlasse einer Person ein Anerbengut gehört, so ist das 
Antsgericht, in dessen Bezirk das Anerbengut belegen ist, das Nachlaßgeicht. 
Sind mehrere) in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene Anerbengüter 
vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das 
Oberlandesgericht und, wenn die mehreren Anerbengüter den Bezirken verschiedener 
Oberlandesgerichte angehören, durch den Justizminister. 
S. 38. 
Fulr das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
erfolgenden —3 und Auseinandersetzungen w sich die Kostensätze 
lech aen geltenden Rechte. Die Erbtheilungen und Auseinandersetzungen find 
empelfrei. 
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigenschaft, sowie die 
Aufforderung des Anerben zur Abga chr. Erlärungen Gemäßbei. des K. 15 
Absat 2 und §. 28 Absatz 4 find kostenfrei. 
r. 9832.)
	        
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