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so können die Erbabfindungen der übrigen Familienangehörigen nach Maßgabe
der §S§. 21 bis 25 auf die Rentenbank übernommen werden. Das Gleiche gilt,
wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürgung ihrer Ansprüche willigen.
G. 34.
Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheiles derjenigen Miterben, welche
nicht Anerben werden, ist der Betrag ihres nach H. 18 zu ermittelnden Erb-
antheiles maßgebend.
Onpeee gilt von dem Schichttheile, welcher den Kindern im Falle der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft von dem Werthe des gemeinschaftlichen Vermögens
zuzuwenden ist.
g. 36.
Verfuͤ zungen des im J. 32 bezeichneten Inhaltes können nicht wegen Ver-
letzung des # chttheiles, diejenigen des in Absatz 3 daselbst bezeichneten Inhaltes
auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Nchchele der Wieder-
verheirathung angefochten werden.
K. 36.
War der Erblasser bei seinem Tode nicht der alleinige Eigenthümer des
Anerbengutes, so kommen, unbeschadet der Vorschriften des F. 30, die Bestim-
mungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, es sei denn, daß Erblasser und
Anerbe alleinige Miteigenthümer des Gutes waren.
K. 37.
Wenn zu dem Nachlasse einer Person ein Anerbengut gehört, so ist das
Antsgericht, in dessen Bezirk das Anerbengut belegen ist, das Nachlaßgeicht.
Sind mehrere) in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene Anerbengüter
vorhanden, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das
Oberlandesgericht und, wenn die mehreren Anerbengüter den Bezirken verschiedener
Oberlandesgerichte angehören, durch den Justizminister.
S. 38.
Fulr das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vorschriften dieses Gesetzes
erfolgenden —3 und Auseinandersetzungen w sich die Kostensätze
lech aen geltenden Rechte. Die Erbtheilungen und Auseinandersetzungen find
empelfrei.
Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigenschaft, sowie die
Aufforderung des Anerben zur Abga chr. Erlärungen Gemäßbei. des K. 15
Absat 2 und §. 28 Absatz 4 find kostenfrei.
r. 9832.)