Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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K. 39. 
Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der I§. 2, 5, 
7, 8, 20 bis 25 durch die Generalkommission finden die für Gemeinheits- 
theilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Zuständig ist diejenige Generalkommission, in deren Bezirk das 
Anerbengut belegen ist. 
22) Handelt es sich in den Fällen der S. 5, 7 und 8 um eine Ansiedler- 
elle, so hat die Generalkommission vor ihrer Entscheidung die An- 
iedelungskommission zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten ent- 
scheidet der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 
3) Die Ersuchen der Generalkommission in Gemäßheit der §#. 2 und 5 
sind kostenfrei. 
4) Für das Verfahren nach Vorschrift der I#. 7 und 8 wird ein Pausch- 
quantum nach Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten erhoben. 
5) Bei dem Verfahren behufs Uebernahme von Erbabfindungsrenten 
6S. 20 bis 25) wird die Hälfte der Kostenpauschsätze für die Ablösung 
von Reallasten (C. 2 Ziffer 1 und §. 3 des Gesetzes über das Kosten- 
wesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 [Gesetz Samml. 
S. 3951) in Ansatz gebracht, wobei der Jahreswerth nach den Zinsen 
der ausgegebenen Rentenbriefe festzustellen ist. Für die Vornahme 
eines Einigungsversuches (§. 20) wird ein Kostenpauschqguantum nach 
Maßgabe der baaren Auslagen erhoben. 
6) Die Kosten des Verfahrens (§§. 20 bis 25) werden zur Hälfte vom 
Anerben, zur anderen Hälfte von den beim Verfahren betheiligten Mit- 
erben, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbabsindungsrenten, getragen. 
Erfolgt im Falle des K. 20 eine Einigung nicht oder wird der Antrag 
auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurück- 
genommen, oder zurückgewiesen, so trägt der Antragsteller die Hoste. 
G. 40. 
Die Bestimmungen der Höfegesetze und Landgüterordnungen finden, un- 
beschadet der Vorschriften der §F. 11 bis 13, auf Anerbengüter (F. 1) keine An- 
wendung. Die in die Höfe= und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter 
und die Vermerke über diese Eintragungen im Grundbuche sind auf Antrag der 
im §. 2 bezeichneten Behörden kostenfrei zu löschen. Ven der Löschung ist der 
Eigenthümer zu benachrichtigen. 
. 41. 
Dieses Gesetz tritt, außer in dem Geltungsbereiche des Gesetzes, betreffend 
das Grundbuchwesen und die Jwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 
in dem Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Groß-
	        
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