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Gemelndebeschlüsse erhalten in Trotha Wirksamkeit, sofern in diesem Vertrage
nicht Abweichendes bestimmt wird. Der Magistrat zu Halle a. S. hat die erforderlichen
Anordnungen zum Zwecke der Eissähmme der Halleschen Ortsstatute,
Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Trotha zu treffen.
on dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden
Statuten, Ordnungen,Regulative und Gemeindebeschlüsse in Trotha ihre Geltung.
Vertagt wird (och auf die Dauer von 3 Jahren nach erfolgter Eingemeindung
die Einführung der Bestimmungen
1. in §. 1 des Ortsstatuts, betreffend den Schlachtzwang im Stadtbezirke
24. November
Halle a. S., vom #h-He#her 1895, soweit sie das nicht gewerbsmäßig
betriebene Schlachten betreffen, Z
2 ber Begräbnißordmung für die Stadt Halle a. S. vom 31. ugut 1887
und der dazu gehörigen Gebührentaxe vom 26. Februar 1897.
An Stelle der erwähnten Begräbnißordnung (Liffer 2) bleibt bis auf
Weiteres die für Trotha erlassene Gottetackerordnung vom 89t e"
nebst Nachtrag vom I. Ottober 1893 in Kraft.
6.
Mit dem Tage der Vereinigung treten in Trotha die zu diesem Jeitpunkt
in Halle a. S. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und die
Erhebung von Gebühren, Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Abgaben
mit der Maßgabe in Kraft, daß vom Tage der Ein emeindung an auf die
Dauer von drei Jahren noch die zur Zeit in Trotha bestehende Ordnung, betreffend
die Erhebung von Lustbarkeitssteuern, vom 4. Dezember 1894, und die
Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer, vom 7. Dezember 1895,
aufrecht erhalten bleiben. Im Uebrigen treten die in der Gemeinde Trotha über
diese Gegenstände erlassenen Bestimmungen mit dem gleichen Zeitpunkt außer
Geltung.
. S. 6.
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wird für den erweiterten Stadtbezirk um zwölf erhöht. Für die Wahlen zu
dieser Versammlung bildet bis Ende des Jahres 1905 der 1 Gemeindebezirk
Trotha zusammen mit den Landgemeinden Giebichenstein und Cröllwitz in Gemäßheit
des §. 14 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 einen gesonderten Wahlbezirk,
welcher in sich jene 12 Stadtverordnete zu wählen hat. Dieselben vertheilen
sich auf die einzelnen Gemeinden und Wählerabtheilungen in der Weise, daß
auf Giebichstein
für jede der drei Abtheilungen 3 Stadtverordnete entfallen,