Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gemelndebeschlüsse  erhalten  in  Trotha  Wirksamkeit,  sofern  in  diesem  Vertrage
nicht  Abweichendes  bestimmt  wird.  Der  Magistrat  zu  Halle  a.  S.  hat  die  erforderlichen
  Anordnungen  zum  Zwecke  der  Eissähmme  der  Halleschen  Ortsstatute,
Ordnungen,  Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Trotha  zu  treffen.
on  dem  Tage  der  Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden
Statuten,  Ordnungen,Regulative  und  Gemeindebeschlüsse  in  Trotha  ihre  Geltung.
Vertagt  wird  (och  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  nach  erfolgter  Eingemeindung
  die  Einführung  der  Bestimmungen
1.  in  §.  1  des  Ortsstatuts,  betreffend  den  Schlachtzwang  im  Stadtbezirke
24.  November

Halle  a.  S.,  vom  #h-He#her  1895,  soweit  sie  das  nicht  gewerbsmäßig

  betriebene  Schlachten  betreffen,  Z
2  ber  Begräbnißordmung  für  die  Stadt  Halle  a.  S.  vom  31.  ugut  1887
und  der  dazu  gehörigen  Gebührentaxe  vom  26.  Februar  1897.
An  Stelle  der  erwähnten  Begräbnißordnung  (Liffer  2)  bleibt  bis  auf
Weiteres  die  für  Trotha  erlassene  Gottetackerordnung  vom  89t  e"
nebst  Nachtrag  vom  I.  Ottober  1893  in  Kraft.

 

 

6.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  treten  in  Trotha  die  zu  diesem  Jeitpunkt
in  Halle  a.  S.  geltenden  Bestimmungen  über  die  Kommunalbesteuerung  und  die
Erhebung  von  Gebühren,  Beiträgen  sowie  sonstigen  öffentlich  rechtlichen  Abgaben
mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  vom  Tage  der  Ein  emeindung  an  auf  die
Dauer  von  drei  Jahren  noch  die  zur  Zeit  in  Trotha  bestehende  Ordnung,  betreffend
  die  Erhebung  von  Lustbarkeitssteuern,  vom  4.  Dezember  1894,  und  die
Ordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Hundesteuer,  vom  7.  Dezember  1895,
aufrecht  erhalten  bleiben.  Im  Uebrigen  treten  die  in  der  Gemeinde  Trotha  über
diese  Gegenstände  erlassenen  Bestimmungen  mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  außer
Geltung.

.  S.  6.
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wird  für  den  erweiterten  Stadtbezirk  um  zwölf  erhöht.  Für  die  Wahlen  zu
dieser  Versammlung  bildet  bis  Ende  des  Jahres  1905  der  1  Gemeindebezirk
Trotha  zusammen  mit  den  Landgemeinden  Giebichenstein  und  Cröllwitz  in  Gemäßheit
  des  §.  14  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  einen  gesonderten  Wahlbezirk,
  welcher  in  sich  jene  12  Stadtverordnete  zu  wählen  hat.  Dieselben  vertheilen
  sich  auf  die  einzelnen  Gemeinden  und  Wählerabtheilungen  in  der  Weise,  daß

auf  Giebichstein

für  jede  der  drei  Abtheilungen  3  Stadtverordnete  entfallen,