Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigen- 
thum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienst- 
wohngebäuden und Diepositionsgrundstücken sämmtliche Fonds der G'lschaft 
die Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Hessischen Ludwigs- 
Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche 
Ausnahme auf die beiden Staaten über. 
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Der für die Abtretung dieser Rechte G. 1) von den beiden Staaten zu 
zahlende Kaufpreis beträgt 89 520 000 Mark. 
Außerdem übernehmen die beiden Staaten die Prioritätsanleihen sowie 
alle sonstigen Schulden der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft als Selbst- 
schuldner. 
g. 3. 
Das Eigenthum der einzelnen Theile des Hessischen Ludwigs-Eisenbahn- 
unternehmens geht auf jeden der beiden Käufer nach Mahgabe der zwischen diesen 
getroffenen Abmachungen unmittelbar über. Für die sämmtlichen Schulden und 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften beide Käufer als Gesammtschuldner. Die 
Käufer verpflichten sich, die Gesellschaft für alle Ansprüche, welche etwa gegen 
dieselbe für die Zukunft von dritten Personen erhoben werden könnten, schadlos 
zu halten. Die Forderungen der Gesellschaft werden von beiden Käufern ge- 
meinsam erworben. In das Pachtwerhältniß der angepachteten Strecken tritt 
diesenige der beiden Regierungen, auf deren Gebiet dieselben liegen oder an deren 
mukünftige Eigenthumsstrecken dieselben anschließen, an Stelle der Hessischen Lud- 
wigs-Eisenbahngesellschaft ein. 
K 4. 
Mit dem I. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung der beiden Staaten von der seitens 
des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden 
Behörde bewirkt. 
s1tW 
Die beiden Staaten sind verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Ge- 
sellschaft an, den Inhabern von Aktien der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft 
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu- 
gehörigen Talons und Dividendenscheinen für 1896 und folgende eine Abfindung 
anzubicten und zwar: 
für je eine Aktie à 600 Mark Schuldverschreibungen im Gesammt- 
werthe von 700 Mark, und zwar der dreiprozentigen konsolidirten 
Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von zweihundert Mark 
sowie Schuldverschreibungen der dreiprozentigen Hessischen Staatsanleihe 
(Fr. 9802)
	        
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