Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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zum Nennwerthe von fünfhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit 
vom 1. Januar 1896 und außerdem eine baare Zuzahlung von 
41 Mark für jede Aktie. 
Die beiden Staaten werden in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionäre 
der Gesellschaft und üben als solche nach Maßgabe ihres Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht gemeiusan aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre 
regelt sich von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Akie 
Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im H. 11 des Gesellschaftsstatuts 
außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche 
werden die beiden Staaten eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
g. 6. 
Die beiden Staaten sind verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung 
der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für 
die Abtretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die um- 
etauschten Aktien C. 5) entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger 
heilung an die Inhaber der Aktien ger Besagng zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gefellschaftsblätter auf. 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe dei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
5. 7. 
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1. des zweiten auf die Per- 
fektion dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 
1. Januar 1896 ab die Verwaltung und der Betrieb des Hesfischen Ludwigs- 
Eisenbahnunternehmens für Rechnung der beiden Staaten erfolgen, so daß also 
die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab den Staaten altn. 
Die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse der beiden Staaten in bisheriger Weise durch ihre 
Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich in allen wichtigen Angelegenheiten der 
vorgängigen Zustimmung des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen 
Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Persektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
die beiden Staaten zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des 
Grundeigenthums auf dieselben soll derjenige Beamte der Hessischen Ludwigs-
	        
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