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zum Nennwerthe von fünfhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit
vom 1. Januar 1896 und außerdem eine baare Zuzahlung von
41 Mark für jede Aktie.
Die beiden Staaten werden in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionäre
der Gesellschaft und üben als solche nach Maßgabe ihres Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht gemeiusan aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre
regelt sich von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Akie
Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im H. 11 des Gesellschaftsstatuts
außer Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche
werden die beiden Staaten eine Frist von einem Jahre bewilligen.
g. 6.
Die beiden Staaten sind verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung
der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für
die Abtretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die um-
etauschten Aktien C. 5) entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger
heilung an die Inhaber der Aktien ger Besagng zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gefellschaftsblätter auf.
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts-
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe dei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
5. 7.
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am 1. des zweiten auf die Per-
fektion dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom
1. Januar 1896 ab die Verwaltung und der Betrieb des Hesfischen Ludwigs-
Eisenbahnunternehmens für Rechnung der beiden Staaten erfolgen, so daß also
die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab den Staaten altn.
Die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse der beiden Staaten in bisheriger Weise durch ihre
Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich in allen wichtigen Angelegenheiten der
vorgängigen Zustimmung des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen
Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Persektion dieses Ver-
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an
die beiden Staaten zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des
Grundeigenthums auf dieselben soll derjenige Beamte der Hessischen Ludwigs-