Anlage 2.
Staatsvertrag
misce
Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beider-
seitigen Eisenbahnbesitzes.
Vom 23. Juni 1896.
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die nach Verstaatlichung der Hessischen
Ludwigsbahn zu errichtende gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisen-
bahnbesitzes haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Acshechsihren Unterstaatssekretär, Wirklichen Geheimen Rath Ludwig
refeld, "
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-
Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
K ir ch h o f /
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Allerhöchstihren Regierungsrath Hugo Teßmar;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und beie
hein:
Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl von Werner,
Allerhöchstihren Ministerialrath Gustav Michell,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Ludwig Ewald,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Arthur Wetz,
Allerhöchstihren Finanzrath Dr. Gustav Clemm,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Ver-
trag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
C)Die Hessische Ludwigsbahn soll, sobald sie von beiden Staaten auf
Grund eines gemeinsamen Angebots käuflich erworben ist, nach der Gebiets-
angehörigkeit der einzelnen Strecken unter beide Staaten vertheilt werden. Nach
Eif#n. Smmd. 1890. Cer. 0362.) 49
L HLie Derslaallichung
der Hessischen
subwigabahn.
Im Ullgemtinen.