Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Anlage 2. 
Staatsvertrag 
misce 
Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beider- 
seitigen Eisenbahnbesitzes. 
Vom 23. Juni 1896. 
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die nach Verstaatlichung der Hessischen 
Ludwigsbahn zu errichtende gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisen- 
bahnbesitzes haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Acshechsihren Unterstaatssekretär, Wirklichen Geheimen Rath Ludwig 
refeld, " 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober- 
Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann 
K ir ch h o f / 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Allerhöchstihren Regierungsrath Hugo Teßmar; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und beie 
hein: 
Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl von Werner, 
Allerhöchstihren Ministerialrath Gustav Michell, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Ludwig Ewald, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Arthur Wetz, 
Allerhöchstihren Finanzrath Dr. Gustav Clemm, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Ver- 
trag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
C)Die Hessische Ludwigsbahn soll, sobald sie von beiden Staaten auf 
Grund eines gemeinsamen Angebots käuflich erworben ist, nach der Gebiets- 
angehörigkeit der einzelnen Strecken unter beide Staaten vertheilt werden. Nach 
Eif#n. Smmd. 1890. Cer. 0362.) 49 
L HLie Derslaallichung 
der Hessischen 
subwigabahn. 
Im Ullgemtinen.
	        
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