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(8) Die Betriebbeinnahmen werden jedem Theile gesondert zugeschieden,
wie sie in Wirklichkeit auf den einzelnen Strecken erwachsen sind. Die Einnahmen
aus den Garantiezuschüssen des Hessischen Staates werden hierbei nur zur Hälfte
in Ansatz gebracht und dem Antheil desjenigen Staates zugerechnet, welcher die
garantirten Strecken erhält.
(4) Für die Betriebsausgaben soll als Theilungsgrundsatz gelten, daß die
Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der berfür thatsächlich auf den
beiderseitigen Strecken verwendeten Ausgaben, und die Kosten der Transport-
verwaltung nach Verhältniß der auf den beiderseitigen Strecken durchlaufenen
Lokomotiv= und Wagenachskilometer, die Kosten der allgemeinen Verwaltung den
Kosten der Bahnverwaltung und der Transportverwaltung nach ihrem ziffer-
mäßigen Verhältniß zugerechnet und in gleicher Weise wie diese vertheilt werden.
(6) Einnahmen und Ausgaben, für welche ein angemessener anderweiter
Maßstab der Vertheilung nicht gegeben ist, werden den Kosten der allgemeinen
Verwaltung ab. beziehungsweise zugerechnet.
(6) Für die Uebergangszeil bis zur Durchführung der vorstehend verein-
barten Auseinandersetzung werden beide Regierungen die vorläusfigen Antheile fest-
setzen, nach welchen vorbehaltlich der späteren Ausgleichung der Erworböhres von
beiden Staaten zu übernehmen ist, insbesondere der Betrag der beiderseits zum
Umtausch der Aktien zu beschaffenden dreiprozentigen Staatsschuldverschreibungen
sowie der Antheil an der Verzinsung, Tilgung beziehungsweise Konvertirung der
Auleihen zu bemessen ist.
Artikel 4.
Zur erstmaligen vollen baulichen Instandsetzung der Hesfischen Ludwigs-
bahn und zur Erganzung der Betriebsmittel derselben wird von der Preußischen
Regierung ein Betrag von 1 Million Mark und von der Hessischen Regierung
ein solcher von 3 Millionen Mark zur Verfügung gestellt und von der Gemein-
schaftsverwaltung zu obigem Zwecke verwendet werden.
Artikel 5.
C) Nach dem Uebergange der Hessischen Ludwigsbahn auf die beiden Staaten
wird für die vorläusige Verwaltung derselben eine gemeinschaftliche Direktion in
Mainz eingesetz.
C) Dieselbe soll die Verwaltung der Hessischen Ludwigsbahn bis zum Beginn
des folgenden Rechnungsjahres der Preußischen Staatseisenbahnen für gemeinsame
Rechnung führen.
6) Der Verwaltungsetat wird von der Preußischen Regierung nach Be-
nehmen mit der Hessischen Regierung festgestellt.
(4) Die von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Verwalung nach dem
Kaufvertrage für Rechnung beider Staaten erfolgen soll, bis zum Beginn des
solgenden Rechnungsjahres der Preußischen Staatseisenbahnen aufkommenden Be-
(Nr. 9862,.)
Eebmahmea.
—
Vorllusige Auihe#lle
Erstmalige Justank-
sehung der Bessischen
Ludwigsbahn.
Verlänsige
ltung.
Dauer.
Ver#altungsriat.
Vertbellung
bes Ueberschusses.