Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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(8) Die Betriebbeinnahmen werden jedem Theile gesondert zugeschieden, 
wie sie in Wirklichkeit auf den einzelnen Strecken erwachsen sind. Die Einnahmen 
aus den Garantiezuschüssen des Hessischen Staates werden hierbei nur zur Hälfte 
in Ansatz gebracht und dem Antheil desjenigen Staates zugerechnet, welcher die 
garantirten Strecken erhält. 
(4) Für die Betriebsausgaben soll als Theilungsgrundsatz gelten, daß die 
Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der berfür thatsächlich auf den 
beiderseitigen Strecken verwendeten Ausgaben, und die Kosten der Transport- 
verwaltung nach Verhältniß der auf den beiderseitigen Strecken durchlaufenen 
Lokomotiv= und Wagenachskilometer, die Kosten der allgemeinen Verwaltung den 
Kosten der Bahnverwaltung und der Transportverwaltung nach ihrem ziffer- 
mäßigen Verhältniß zugerechnet und in gleicher Weise wie diese vertheilt werden. 
(6) Einnahmen und Ausgaben, für welche ein angemessener anderweiter 
Maßstab der Vertheilung nicht gegeben ist, werden den Kosten der allgemeinen 
Verwaltung ab. beziehungsweise zugerechnet. 
(6) Für die Uebergangszeil bis zur Durchführung der vorstehend verein- 
barten Auseinandersetzung werden beide Regierungen die vorläusfigen Antheile fest- 
setzen, nach welchen vorbehaltlich der späteren Ausgleichung der Erworböhres von 
beiden Staaten zu übernehmen ist, insbesondere der Betrag der beiderseits zum 
Umtausch der Aktien zu beschaffenden dreiprozentigen Staatsschuldverschreibungen 
sowie der Antheil an der Verzinsung, Tilgung beziehungsweise Konvertirung der 
Auleihen zu bemessen ist. 
Artikel 4. 
Zur erstmaligen vollen baulichen Instandsetzung der Hesfischen Ludwigs- 
bahn und zur Erganzung der Betriebsmittel derselben wird von der Preußischen 
Regierung ein Betrag von 1 Million Mark und von der Hessischen Regierung 
ein solcher von 3 Millionen Mark zur Verfügung gestellt und von der Gemein- 
schaftsverwaltung zu obigem Zwecke verwendet werden. 
Artikel 5. 
C) Nach dem Uebergange der Hessischen Ludwigsbahn auf die beiden Staaten 
wird für die vorläusige Verwaltung derselben eine gemeinschaftliche Direktion in 
Mainz eingesetz. 
C) Dieselbe soll die Verwaltung der Hessischen Ludwigsbahn bis zum Beginn 
des folgenden Rechnungsjahres der Preußischen Staatseisenbahnen für gemeinsame 
Rechnung führen. 
6) Der Verwaltungsetat wird von der Preußischen Regierung nach Be- 
nehmen mit der Hessischen Regierung festgestellt. 
(4) Die von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Verwalung nach dem 
Kaufvertrage für Rechnung beider Staaten erfolgen soll, bis zum Beginn des 
solgenden Rechnungsjahres der Preußischen Staatseisenbahnen aufkommenden Be- 
(Nr. 9862,.) 
Eebmahmea. 
— 
Vorllusige Auihe#lle 
Erstmalige Justank- 
sehung der Bessischen 
Ludwigsbahn. 
Verlänsige 
ltung. 
Dauer. 
Ver#altungsriat. 
Vertbellung 
bes Ueberschusses.
	        
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