Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Artikel 2. 
Die Bahn soll an die Stalionen Nordhausen und Wernigerode der 
Preußischen Staatsbahn herangeführt werden und ihre Spurweite soll 1 Meter 
betragen. Für ihren Bau und ihren Betrieb sind die Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des 
Reichs-Gesetzblattes von 1892 S. 764) ind die dazu ergangenen oder noch 
engehrnden ergänzenden und abändernden Bestinmungen (vergl. F. 55 daselbst) 
maßgebend. 
n Falls die Herzoglich Braunschweigische Regierung, worüber sie sich die 
Entscheidung noch vorbehält, innerhalb des Braunschweigischen Staatsgebietes 
eine schmalspurige Schienenverbindung mit Meterspur von Walkenried nach 
Braunlage mit Abzweigung vom Brunnenbachsthale nach Tanne behufs Heran- 
führimg an die Station Tanne der Blankenburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
zulassen sollte, so sind die Hohen vertragschließenden Regierungen darüber einig, 
daß diese Bahn zugleich an geeigneter Stelle an die Eisenbahn von Nordhausen 
nach Wernigerode angeschlossen, wie andererseits an die bestehende Station 
Walkenried der Preußischen Staatsbahnstrecke Nordhausen —Herzberg herange- 
führt wird. 
Im Ucbrigen hat die Herzoglich Braunschweigische Regierung, um das 
Zustandekommen der Harzquerbahn zu ermöglichen, von der geplant gewesenen 
Herstellung einer vollspurigen Schienenverbindung zwischen der Halberstadt- 
Blankenburg-Tanner Eisenbahn nach Ellrich oder W# enried Abstand genommen 
und wird eine solche Schienenverbindung nur nach Verständigung mit der Königlich 
Preußischen Regierung zulassen. 
Sollte die Schmalspurverbindung von Walkenried nach Tanne nicht zur 
Ausführung gelangen, so wird die Heranführung der Halberstadt. Blankenburger 
Bahn in Vollspur an die Harzquerbahn von Nordhausen narh Wernigerode in 
Bemmeckenstein und die Herstellung einer Abzweigung von der Station Elend der 
Harzguerbahn nach Braunlage in Meterspur zugelassen werden. 
In diesem Falle sollen für die Westerführung der Halberstadt-Blanken- 
burger Eisenbahn von Tanne nach Venneckenstein in allen Beziehungen die Ve- 
stimmungen des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Blankenburg über 
Elbingerode nach Tamre unter dem 27./30. Juni 1884 abgeschlossenen Staats- 
vertrages in derselben Weise wie für die Bahn von Blankenburg nach Tanne 
Geltung haben und von gleichverbindlicher Kraft sein, als wenn sie ausdrücklich 
in den gegenwärtigen Staatsvertrag aufgenommen worden wären. Auf die 
Schienenverbindung von Elend nach Braunlage sollen dagegen durchweg die 
Bestimmungen des heute abzuschliehenden Staatsvertrages mit Ausnahme des 
Artikels 1 dieses Vertrages Anwendung finden. 
Auch für den Fall, daß die Schmalspurverbindung von Walkenried nach 
Braunlage und Tamme zu Stande konnnt, soll vie vorgedachte Schienenwerbindung 
von Elend nach Braunlage nicht ausgeschlossen sein, sonden zugelassen werden. 
(Nr. 9865.) 5
	        
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