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Artikel 2.
Die Bahn soll an die Stalionen Nordhausen und Wernigerode der
Preußischen Staatsbahn herangeführt werden und ihre Spurweite soll 1 Meter
betragen. Für ihren Bau und ihren Betrieb sind die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des
Reichs-Gesetzblattes von 1892 S. 764) ind die dazu ergangenen oder noch
engehrnden ergänzenden und abändernden Bestinmungen (vergl. F. 55 daselbst)
maßgebend.
n Falls die Herzoglich Braunschweigische Regierung, worüber sie sich die
Entscheidung noch vorbehält, innerhalb des Braunschweigischen Staatsgebietes
eine schmalspurige Schienenverbindung mit Meterspur von Walkenried nach
Braunlage mit Abzweigung vom Brunnenbachsthale nach Tanne behufs Heran-
führimg an die Station Tanne der Blankenburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
zulassen sollte, so sind die Hohen vertragschließenden Regierungen darüber einig,
daß diese Bahn zugleich an geeigneter Stelle an die Eisenbahn von Nordhausen
nach Wernigerode angeschlossen, wie andererseits an die bestehende Station
Walkenried der Preußischen Staatsbahnstrecke Nordhausen —Herzberg herange-
führt wird.
Im Ucbrigen hat die Herzoglich Braunschweigische Regierung, um das
Zustandekommen der Harzquerbahn zu ermöglichen, von der geplant gewesenen
Herstellung einer vollspurigen Schienenverbindung zwischen der Halberstadt-
Blankenburg-Tanner Eisenbahn nach Ellrich oder W# enried Abstand genommen
und wird eine solche Schienenverbindung nur nach Verständigung mit der Königlich
Preußischen Regierung zulassen.
Sollte die Schmalspurverbindung von Walkenried nach Tanne nicht zur
Ausführung gelangen, so wird die Heranführung der Halberstadt. Blankenburger
Bahn in Vollspur an die Harzquerbahn von Nordhausen narh Wernigerode in
Bemmeckenstein und die Herstellung einer Abzweigung von der Station Elend der
Harzguerbahn nach Braunlage in Meterspur zugelassen werden.
In diesem Falle sollen für die Westerführung der Halberstadt-Blanken-
burger Eisenbahn von Tanne nach Venneckenstein in allen Beziehungen die Ve-
stimmungen des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Blankenburg über
Elbingerode nach Tamre unter dem 27./30. Juni 1884 abgeschlossenen Staats-
vertrages in derselben Weise wie für die Bahn von Blankenburg nach Tanne
Geltung haben und von gleichverbindlicher Kraft sein, als wenn sie ausdrücklich
in den gegenwärtigen Staatsvertrag aufgenommen worden wären. Auf die
Schienenverbindung von Elend nach Braunlage sollen dagegen durchweg die
Bestimmungen des heute abzuschliehenden Staatsvertrages mit Ausnahme des
Artikels 1 dieses Vertrages Anwendung finden.
Auch für den Fall, daß die Schmalspurverbindung von Walkenried nach
Braunlage und Tamme zu Stande konnnt, soll vie vorgedachte Schienenwerbindung
von Elend nach Braunlage nicht ausgeschlossen sein, sonden zugelassen werden.
(Nr. 9865.) 5