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Königlich Preußischerseits sollen für die Verhandlungen, welche im Ver-
waltungs= und gerichtlichen Verfahren zur Uebertragung des Eigenthums oder
zur Ueberlassung in die Benutzung an den Sächsischen Staat innerhalb des Königlich
Preußischen Staatsgebietes, namentlich auch für die Verlautbarung in den Grund-
büchern, erforderlich sind, keine höheren Gebühren und sonstigen Koslen berechnet
werden, als solche in gleichen Fällen im Königreich Preußen gegenüber dem
Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus zur Amvendung gelangen.
Artikel 6.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reiches — durch die
Königlich Sächsische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Hohen Landesregierungen. Die Entwürfe der Personenzugsfahrpläne werden
von der Königlich Sächsischen Regierung der Herzoglich Sächsischen Regierung
behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche rechtzeitig mitgetheilt. Die Fahrpläne
werden in thunlichster Uebereinstimmung mit den Fahwrlänen der in Zeitz an-
schließenden Preußischen Strecken gehalten werden. Für den Personenwerkehr ein-
geführte direkte Zugsverbindungen mit denselben dürfen nur nach vorgängigem
Benehmen mit der Preußischen Regierung aufgehoben werden. Unter den ver-
kehrenden Zügen müssen mindestens #vei in seder Richtung die IV. Klasse führen,
so lange diese Wagenklasse auf den anschließenden Königlich Prcußischen Staats-
bahnen geführt wird.
Auch unterliegt die Bestimmung der Ein= und Ausfahrtszeiten der
Sächsischen Züge in Zeitz der Mitwirkumg der Königlich Preußischen Verwaltung.
Für die Streckentarife in beiden von der Bahn betroffenen Staatsgebieten
sollen keine höheren Einheitssätze, als in dem übrigen Verwaltungsbereiche der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, zur Amvendung kommen. Ueberhaupt
wird die Sächsische Regierung die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen
des Gebietes, in welchem die von ihr betriebenen Bahnstrecken gelegen sind, in
gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile, und weder
im Personen= noch Güterverkehre zwischen den Staatsangehörigen des einen und
der anderen Gebiete hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der
Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Artikel 7.
In allen Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Altenburg
Jeiter Eisenbahn beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn-
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der
Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die General=
direktion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere
der mitbetheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Ge-