Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. —
Inhalt: Gese⅛, betreffend die Kirchengemeinbeordnung für die evangelischen Gemelnden in ben Hohenzollernschen
Landen, S. c9. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Heunef, Euskirchen, Andernach, Cochem, Sankt Goar,
Münstermaifeld, Stromberg, Kreuzuach, Zell, Berncastel, Hillesheim, Neuerburg, Prüm, Rhounen,
Saorburg, Wadern, Waxweiler, Wittlich und Trier, S. Ss.
(Nr. 9888.) Gesetz, betreffend die Kirchengemeindeordnung für die evangelischen Gemeinden
in den Hohenzollernschen Landen. Vom 1. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel 1.
ç Die in der anliegenden Kirchengemeindeordnung für die evangelischen
Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom 1. März 1897 bestimmten und
nach den Vorschriften derselben zusammengesetzten Kirchengemeindeorgane üben die
nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Artikel 2.
Der Gemeindekirchenrath übt die ihm zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und
bei Verwaltung des Kirchenvermögens mit Einschluß der kirchlichen
Lokalstiftungen, sowie des Pfarr= und Pfarrwittwenthumsvermögens
(G. 13, 21 Absatz 1),
2) der Verfügung über die Kirchengebäude G. 15 Absatz 4),
3) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Beziehung auf die Schule (§. 16),
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen G. 23 Satz 2).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach
. 11 Absatz 2 bis 5 gefaßt und Dritten gegenüber nach §. 21 Absatz 2 festgestellt.
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach §. 22.
7
Artikel 3.
Die Gemeindevertretung Es. 25, 26, 39 Absatz 2, 42) übt die ihr im
# 29 zugewiesenen Rechte.
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9888.) 15
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1897.