Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach den
#. 27 und 28 gefaßt.
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann vollstreckt
werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind.
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen.
Artikel 4.
ur Feststellung von Gemeindestatuten bedarf es der vorgängigen Aner-
kennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze
nicht zuwider seien.
Artikel 5.
Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der Kicchengemeindeordnung
abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur,
wenn sie betreffen die Sg. 1, 3, 5, 6) 11 Absatz 5, 21 Absatz 1 und 2, 23
Satz 2 in Bezug auf Parochialänderungen, 25 Absatz 1 und 2, 26, 29, 31
Absatz 1 bis 3. 44%
Artikel 6.
Die Artikel 21 bis 27 des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchen-
verfassung in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 3. Juni 1876
(Gesetz Samml. S. 125) finden entsprechende Anwendung.
Artikel 7.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden, welche
die in den Artikeln 3 und 4 dieses Gesetzes und den Artikeln 23, 24 und 27
des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Artikel 6 dieses Gesetzes) erwähnten Rechte
auszuüben haben, sowie der Zeitpunkt der im Artikel 21 des Gesetzes vom
3. Juni 1876 vorgesehenen Ressortveränderung und deren Ausführung bestimmt.
Artikel 8.
Alle diesem Gesetze und der Kirchengemeindeordnung entgegenstehenden
Bestimmungen, mögen dieselben in Gesetzen oder Statuten enthalten oder durch
Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Verlin im Schloß, den 1. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.