Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Anlage. 
Zwischen der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Philipp 
Veltman zu Aachen, dieser handelnd auf Grund der Beschlüsse der Stadt- 
verordnetenversammlung zu Aachen vom 28. Januar und 11. Dezember 1896, 
einerseits, 
und der Stadt Burtscheid, vertreten durch den Bürgermeister Karl Middeldorf 
zu Burtscheid, letzterer handelnd auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten- 
versammlung zu Burtscheid vom 28. Januar und 23. Dezember d. J., 
andererseits, 
ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden. 
G. 1. 
Die beiden Städte Aachen und Burtscheid treten zu einer einzigen unter 
einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Aachen zusammen. Es werden mithin 
alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirks, soweit nachstehend nicht etwas Ab- 
weichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der 
Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beider- 
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
Der bisherige Bezirk der Stadt Burtscheid erhält nach der Eingemeindung 
die Bezeichnung: 
„„Aachen-Burtscheid“. 
G. 2. 
Das sämmtliche Vermögen beider Städte wird bei der kommunalen Ver- 
einigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen Ganzen verschmolzen. Die 
vereinigte Stadtgemeinde tritt somit in alle privatrechtlichen Befugnisse und Ver- 
bindlichkeiten der Einzelstädte Aachen und Burtscheid als deren Rechtsnachfolgerin 
ein. Hierdurch werden jedoch etwaige besondere Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt. 
S. 3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung der 
erweiterten Stadtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten in den 
Einzelstädten Aachen und Burtscheid, sowie die den Stadtverwaltungen der letzteren 
zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. 
Vorausgesetzt ist hierbei, daß mit der Vereinigung die Polizeiverwaltung 
in Burtscheid in demselben Umfange, wie dies in Aachen der Fall ist, beziehungs- 
weise zur Zeit der Vereinigung der beiden Städte der Fall sein wird, auf den 
Staat übergeht.
	        
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