— 92 —
(Nr. 9891.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Breslau. Vom 29. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Landgemeinden Kleinburg und Pöpelwitz, sowie der Gutbbezirk
Pöpelwitz, werden unter Abtrennung von dem Landkreise Breslau mit der
Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Breslau, und zwar die Landgemeinde
Kleinburg nach Maßgabe der zwischen ihr und der Stadtgemeinde Breslau
unter dem 15./17. April 1896 abgeschlossenen, in der Anlage abgedruckten Ver-
einbarung, vereinigt.
S. 2.
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheiden die
Landgemeinden Kleinburg und Pöpelwitz, sowie der Gutsbezirk Pöpelwitz aus
dem durch die Landkreise Breslau und Neumarkt gebildeten Wahlbezirke (Nr. IV 5
des Anlageverzeichnisses zu dem Gesetze, die Feststellung der Wahlbezirke für das
Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 — Gesetz-Samml.
S. 357 —) aus und treten dem den Stadtkreis Breslau umfassenden Wahl-
bezirke (Nr. IV 4 des genannten Verzeichnisses) hinzu.
S. 3.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1897 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Weimar, den 29. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.