Metadata : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  10.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbe.  55

die  Sonntagsruhe  zu  erweisen.  Indessen  ist  die  Bestimmung  allerdings
nicht  ganz  bedeutungslos.  Sie  besagt  auch:  von  Reichswegen  steht
Verordnungen  über  die  Sonntagsruhe  nichts  entgegen,  also  auch  nichts
von  Gewerbeordnungswegen.  Die  Gewerbeordnung  als  älteres  Gesetz
steht  dem  Strafgesetzbuch  nach.  Hierbei  kommt  noch  Folgendes  in  Betracht:
  §  366  Ziff.  1  ist  dem  preußischen  Strafgesetzbuch  wörtlich  entlehnt
  (§  340  Ziff.  8  dess.).  In  Preußen  enthielten  und  enthalten  aber
die  Verordnungen  über  die  Sonntagsruhe  in  erster  Linie  Bestimmungen
über  die  Ausübung  der  Gewerbe  an  Sonntagen.  §  340  Ziff.  8  wird
also  auch  bei  den  „Anordnungen  gegen  die  Störung  der  Feier  der
Sonntage"  in  erster  Linie  an  die  für  die  Sonntage  angeordneten
gewerblichen  Beschränkungen  gedacht  haben,  §  366  Ziff.  1  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  aber  keinen  anderen  Sinn  haben,  als  das  preußische
Vorbild.

Die  Allerh.  Kabinetsordre  vom  7.  II.  1837,  die  als  ein
Gesetz  anzusehen  ist,  bestimmt  „zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  über
die  Befugniß  der  Behörden,  durch  polizeiliche  Bestimmungen  die  äußere
Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  zu  bewahren,  in  einigen  Landesteilen
  bisher  obgewaltet  haben“,  „daß  die  Regierungen  die  nach  den
Verhältnissen  der  einzelnen  Orte  oder  Gegenden  ihres  Bezirks  zu  diesem
Zwecke  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen  und  deren  Befolgung  durch
Strafverbote  zu  sichern  befugt  sein  sollen“.

Diese  Vorschrift  ist  als  eine  Spezialvorschrift  durch  das  Polizeiverwaltungsgesetz
  nicht  aufgehoben  worden!1),  und  auch  die  Gesetzgebung
sieht  sie  als  noch  zu  Recht  bestehend  an.  Dies  ergiebt  das  für
Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau  und  Hohenzollern  ergangene
Gesetz  vom  9.  V.  1892  (G.S.  S.  107),  welches  die  Oberpräsidenten
und  Regierungspräsidenten  ermächtigt,  über  die  äußere  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  Polizeiverordnungen  zu  erlassen.  Die  Beschränkung
auf  die  genannten  Provinzen  beweist,  daß  für  die  alten  Provinzen  ein
entsprechendes  Gesetz  nicht  für  erforderlich  erachtet  wurde.  Der  Grund
kann  nur  der  sein,  daß  hier  die  Kabinetsordre  vom  7.  II.  1837  als
noch  in  Geltung  stehend  angesehen  wurde.

Aber  es  fragt  sich,  ob  die  auf  Grund  der  Kabinetsordre  resp.  des
Gesetzes  vom  9.  V.  1892  erlassenen  Polizeiverordnungen  auch  neben
der  Gewerbeordnung  Bestand  haben;  diese  Frage  ist  nun  allerdings  zu

)  Vgl.  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  S.  85,  Anm.  12.  Dagegen  Bornhak,
Arch.  f.  öff.  Recht  Bd.  5,  S.  408  ff.,  Selbstoerwaltung  Bd.  13,  S.  154.