§ 10. Polizeiliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbe. 55
die Sonntagsruhe zu erweisen. Indessen ist die Bestimmung allerdings
nicht ganz bedeutungslos. Sie besagt auch: von Reichswegen steht
Verordnungen über die Sonntagsruhe nichts entgegen, also auch nichts
von Gewerbeordnungswegen. Die Gewerbeordnung als älteres Gesetz
steht dem Strafgesetzbuch nach. Hierbei kommt noch Folgendes in Betracht:
§ 366 Ziff. 1 ist dem preußischen Strafgesetzbuch wörtlich entlehnt
(§ 340 Ziff. 8 dess.). In Preußen enthielten und enthalten aber
die Verordnungen über die Sonntagsruhe in erster Linie Bestimmungen
über die Ausübung der Gewerbe an Sonntagen. § 340 Ziff. 8 wird
also auch bei den „Anordnungen gegen die Störung der Feier der
Sonntage" in erster Linie an die für die Sonntage angeordneten
gewerblichen Beschränkungen gedacht haben, § 366 Ziff. 1 des Reichsstrafgesetzbuchs
aber keinen anderen Sinn haben, als das preußische
Vorbild.
Die Allerh. Kabinetsordre vom 7. II. 1837, die als ein
Gesetz anzusehen ist, bestimmt „zur Beseitigung der Zweifel, welche über
die Befugniß der Behörden, durch polizeiliche Bestimmungen die äußere
Heilighaltung der Sonn= und Festtage zu bewahren, in einigen Landesteilen
bisher obgewaltet haben“, „daß die Regierungen die nach den
Verhältnissen der einzelnen Orte oder Gegenden ihres Bezirks zu diesem
Zwecke erforderlichen Anordnungen zu erlassen und deren Befolgung durch
Strafverbote zu sichern befugt sein sollen“.
Diese Vorschrift ist als eine Spezialvorschrift durch das Polizeiverwaltungsgesetz
nicht aufgehoben worden!1), und auch die Gesetzgebung
sieht sie als noch zu Recht bestehend an. Dies ergiebt das für
Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau und Hohenzollern ergangene
Gesetz vom 9. V. 1892 (G.S. S. 107), welches die Oberpräsidenten
und Regierungspräsidenten ermächtigt, über die äußere Heilighaltung der
Sonn= und Festtage Polizeiverordnungen zu erlassen. Die Beschränkung
auf die genannten Provinzen beweist, daß für die alten Provinzen ein
entsprechendes Gesetz nicht für erforderlich erachtet wurde. Der Grund
kann nur der sein, daß hier die Kabinetsordre vom 7. II. 1837 als
noch in Geltung stehend angesehen wurde.
Aber es fragt sich, ob die auf Grund der Kabinetsordre resp. des
Gesetzes vom 9. V. 1892 erlassenen Polizeiverordnungen auch neben
der Gewerbeordnung Bestand haben; diese Frage ist nun allerdings zu
) Vgl. Rosin, Polizeiverordnungsrecht S. 85, Anm. 12. Dagegen Bornhak,
Arch. f. öff. Recht Bd. 5, S. 408 ff., Selbstoerwaltung Bd. 13, S. 154.