Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Zwischen der Stadtgemeinde Breslau, 
vertreten durch den Magistrat, 
und der Landgemeinde Kleinburg, Landkreis Breslau, 
vertreten durch den Gemeindevorsteher, 
ist, und zwar seitens des ersteren auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten- 
versammlung zu Breslau vom 16. April 1896 und seitens des letzteren auf 
Grund des Gechuusse der Gemeindevertretung von Kleinburg vom 8. April 1896, 
folgende Vereinbarung über die Vereinigung der Landgemeinde Kleinburg mit 
der Stadt Breslau getroffen: 
Einziger Paragraph. 
Die Stadtgemeinde Breslau verpflichtet sich, den zwischen ihr und dem 
Rittergutsbesitzer Julius Schottländer auf Hartlieb geschlossenen Vertrag vom 
7. August 1891 (Südpark-Vertrag) in allen Stücken zu erfüllen, soweit dies 
nicht bereits geschehen ist, insbesondere die begonnene Legung von Kanal-, Gas- 
und Wasserleitung innerhalb des Gemeindebezirks Kleinburg ohne Unterbrechung 
zu Ende zu führen, die Breslau-Schweidnitzer Chaussee bis zum 1. Oktober 1897 
mit Gas= und Wasserleitung zu versehen und sofort der Gemeinde Kleinburg 
den Anschluß des von ihr in der Breslau-Schweidnitzer Chaussee herzustellenden 
Kanals an den in der Kaiser Wilhelmstraße liegenden städtischen Tnaal nach 
Maßgabe jenes Vertrages zu gestatten, nachdem für die Gemeinde Kleinburg die 
für Breslau geltenden Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen Kanäle 
in Kraft getreten sein werden. 
Breslau, den 17. April 1896. 
Der Magistrat hiesiger Königlichen Haupt= und Residenzstadt. 
(L. S.) (Unterschriften.) 
Kleinburg, den 15. April 1896. 
Der Gemeindevorstand. 
(L. S.) (Unterschriften.) 
———— 
(Xr. P891.)
	        
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