Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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irgend  einem  Rechtsgrunde,  aus  welchem  die  von  den  Gemeinderaͤthen  gestraften
Forstfrevler  wegen  solcher  Sporteln  in  Anspruch  genommen  werden  koͤnnten.

Die  Regierung  wird  daher  angewiesen,  die  Bezirksämter  hierauf  aufmerksam  zu
machen,  und  ihnen  die  ernstliche  Fürsorge  zu  empfehlen,  daß,  wo  etwa  ein  solcher
Bezug  bisher  noch  Statt  gefunden  haben  sollte,  derselbe  ungesäumt  abgestellt,  und
diese  Abstellung  nachdrücklich  gehandhabt  werde.

150)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  12.  Februar  1837,

betreffend:  die  Anwendung  der  Vorschrift  der  Commun-Ordnung  hinsichtlich  der  Ausstellung  von  Jeugnissen
  durch  die  Gemeindebehörden.

Der  Kreis-Regierung  wird  in  Betreff  der  Gültigkeit  der  Vorschrift  der  Commun-Ordnung
  Cap.  2,  Abschn.  20,  K.  2,  hinsichtlich  der  Ausstellung  von  Zeugnissen  durch
die  Gemeindebehörden,  zu  erkennen  gegeben,  daß  man  in  Uebereinstimmung  mit  der
Ansicht  der  Kreis-Regierungen  und  des  K.  Jusiiz-Ministerium  die  fernere  Anwendung
jener  Vorschrift  der  Commun-Ordnung  mit  der  dermalen  bestehenden  Gemeinde-Verfassung
  nicht  zu  vereinigen  weiß,  sondern  dieselbe  durch  den  §.  150  des  Verwaltungs-Edikts
  für  aufgehoben  betrachtet.  Nach  den  dermaligen  gesetzlichen  Funktionen  und
Verpflichtungen  der  Gemeindebehörden  steht  diesen  das  Recht  der  selbstständigen  Ausstellung
  von  Zeugnissen  in  Beziehung  auf  alle  diejenigen  Gegenstände  zu,  hinsichtlich
deren  sie  zu  einer  Verfügung  gesehlich  berechtigt  sind,  was  namentlich  in  Absicht  auf
die  Rechtspflege,  so  weit  solche  gesetzlich  den  Ortsobrigkeiten  überlassen  ist,  ferner
in  Beziehung  auf  Gegenstände  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  und  auf  solche
Gegenstände  und  Verhältnisse  Anwendung  findet,  welche  in  den  Bereich  der  den  Gemeindebehdrden
  zeingeräumten  Polizeigewalt  fallen.  Es  verstehr  sich  übrigens  von
selbst,  daß  die  Bezirksämter  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ihnen  Zeugnisse  von
Gemeindebehörden  aus  irgend  einem  besonderen  Grunde  zur  Beglaubigung  vorgelegt
werden,  nicht  nur  die  Zuständigkeit  der  ausstellenden  Behörde,  sondern  auch  den  Inhalt
  des  Zeugnisses,  so  weit  Lehßteres  moglich  ist,  zu  prüfen,  und  in  Anstandsfällen
Bericht  und  Abten  einzufordern  haben.