Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g) der Mosel; 
h) der Kyll vom Deimlingermühlenwehr bei Daufenbach bis zur 
Mündung in die Moselz; 
i) der Salm von dem Wehr der untersten Wassermühle zu Clüsse- 
rath bis zur Mündung in die Mosel; 
k) der Dhron von dem Wehr der untersten Wassermühle zu Dhron 
bis zur Mündung in die Mosel; 
) der Lieser von dem Mühlenwehr zu Maring bis zur Mündung 
in die Mosel; 
m) der Prüm von der massiven Straßenbrücke bei Irrel bis zur 
Mündung in die Sauer; 
Mn) der Blies und deren Zuflüssen; 
o) der Saar) 
P)den linksseitigen Zuflüssen der Saar von Saarbrücken bis zur 
Nied einschließlich; 
d) der Prims vom Nalbacher Wassermühlenwehr bis zur Mündung 
in die Saar; 
r) der Lahn; 
s) allen Gewässern nördlich der Linie Aachen, Eschweiler, Düren, 
Euskirchen, Hersel und westlich vom Rhein bis zur niederländischen 
Grenze, namentlich der Roer, Inde, Wurm, Schwalm und Niers 
findet während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni 
Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) 
statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die 
Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend 
und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in 
die Schonzeit fallenden Woche im Anschluß an die in vorstehendem 
Absatz frei gegebenen Tage gestatten. 
3) In allen übrigen, vorstehend unter Ziffer 2 nicht aufgeführten Ge- 
wässern und Gewässerstrecken ist der Betrieb der Fischerei während der 
Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 
6 Uhr verboten (Winterschonzeit); der Regierungspräsident ist jedoch 
ermächtigt, den Fang von Lachsen und Forellen während der Winter- 
schonzeit zu gestatten, wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente 
(Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. 
Die ertheilte Erlaubniß ist zu widerrufen, sobald die übernommene 
Verpflichtung nicht erfüllt wird. —
	        
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