neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der
Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst, als der für die eventuell
erforderliche Bewachung der neuen Uebergänge.
Im Uebrigen soll die gesammte in sowohl in ihrer baulichen Aus-
führung als in ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche Anlage gelten,
und die Behandlung derselben innerhalb beider Staatsgabinte gleichmäßig sein.
Artikel 3.
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung wird auf Preußischem Staats-
gebiete das Enteignungsrecht bewilligt.
Artikel 4.
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues der Bahn auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, hat
die Graßherzoglich Oldenburgische Regjierung zu vertreten.
Artikel 5.
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne steht — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — der Großherzoglich
Oldenburgischen Regierung allein zu. Etwaige besondere Wünsche der Königlich
Preußischen Regierung wird hierbei die Großherzogüch Oldenburgische Regierung
thunlichst berückfichtigen. Auch gilt als vereinbart, daß zwischen Lohne und
Bramsche in jeder von beiden Ri en täglich mindestens zwei Züge mit
Personenbeförderung gefahren werden, und daß in den Tarifen für die Strecke
im Preußischen Staatsgebiete keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen
sollen, als für die Strecke im Oldenburgischen Stantsgehiete.
Artikel 6.
Die technische Jufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand
der Bahn foll der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zustehen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten die Handhabung
der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechte, die Wahr-
Nebmung ihrer aus diesem Bertrage sich er den Interessen und Gerechtsame
und die etwaigen Berhandlungen mit der Bahnverwaltung einer Behörde oder
einem besonderen Kommiffarius zu übertragen. Die Eisenbahnverwaltung wird
sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde oder den Konuissar in allen
zu der Zuständigkeit derselben gehörigen Amgelegenheiten wenden, auch denselben
jede für ihre Jwecke nöthige Einsicht gestatten oder Auskunft ertheilen.
Artikel 7.
Die Landeshoheit bleibt für die im Preußischen Staatsgebiete gelegene
Bahnstrocke der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle
innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets. vorkommenden" in Bezug auf die
(r. 9002. 25